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§ 4 ThürFwLAPO Landesnorm Thüringen - Vorbereitungsdienst Thüringer Verordnung über die Laufbahnen, die Ausbildung und die Prüfung der Beamten des feu

Thüringer Verordnung über die Laufbahnen, die Ausbildung und die Prüfung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Thüringer Feuerwehr-Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung - ThürFwLAPO -) Vom 5. Oktober 2007 § 4 Vorbereitungsdienst

(1)Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Brandmeister-Anwärter".
(2)Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre.
(3)Eine hauptberufliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder in einer anerkannten Werkfeuerwehr kann bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einem Jahr, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(4)Die ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder die nebenberufliche Tätigkeit in einer anerkannten Werkfeuerwehr kann bis zu einem Sechstel, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten, angerechnet werden.
(5)Eine Anrechnung nach den Absätzen 3 oder 4 kann erfolgen, wenn die in dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(6)Auf den Vorbereitungsdienst werden
  1. der Erholungsurlaub in voller Höhe und
  2. Krankheitszeiten sowie Zeiten der Beschäftigungsverbote nach der Thüringer Mutterschutzverordnung, Zeiten einer Elternzeit nach der Thüringer Urlaubsverordnung sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst nach der Thüringer Urlaubsverordnung bis zu höchstens einem Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten.
(7)Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Zeiten der Beschäftigungsverbote nach der Thüringer Mutterschutzverordnung, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Thüringer Urlaubsverordnung oder durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes unterbrochen, so kann die Ausbildungsbehörde eine Abweichung vom Ausbildungsgang zulassen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.
(8)Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen des Anwärters den Anforderungen noch nicht entsprechen; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(9)Für Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestehen oder eine für die Zulassung zur Laufbahnprüfung erforderliche Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(10)Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden. Über die Zuerkennung entscheidet das für den Brandschutz zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 169 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C39NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FeuerwLbAPO_TH_!_4

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