Thüringer Verordnung über die Laufbahnen, die Ausbildung und die Prüfung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Thüringer Feuerwehr-Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung - ThürFwLAPO -) Vom 5. Oktober 2007 § 8 Prüfungskommissionen
(1)Die Grundausbildung und die Zwischenprüfung (§ 10 Satz 2 Nr. 1) finden bei einer Berufsfeuerwehr statt. Für die Zwischenprüfung wird eine Prüfungskommission nach Absatz 4 durch die oberste Dienstbehörde berufen.
(2)Der Abschlusslehrgang und die Laufbahnprüfung (§ 10 Satz 1 Nr. 4) werden an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule durchgeführt. Für die Laufbahnprüfung wird eine Prüfungskommission nach Absatz 5 an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule durch das für den Brandschutz zuständige Ministerium berufen.
(3)Die Prüfungskommissionen führen Prüfungen durch und entscheiden in Prüfungsangelegenheiten, soweit nach dieser Verordnung nicht andere Zuständigkeiten begründet sind. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen bestimmen die für die jeweiligen Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden für die Dauer von mindestens vier Jahren berufen. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Ein Mitglied der Prüfungskommission kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.
(4)Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung der Grundausbildung besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus:
- einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehr, die die Grundausbildung durchgeführt hat, als Vorsitzenden,
- einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes,
- einem Beamten der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der Führungsaufgaben wahrnimmt, und
- einem weiteren Mitglied, das in der Regel dem Kreis der Lehrkräfte der Ausbildungsbehörde angehören soll.
(5)Die Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus:
- einem Beamten der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes einer Behörde des Landes als Vorsitzenden,
- einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes,
- einem Beamten der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der Führungsaufgaben wahrnimmt, und
- zwei weiteren Mitgliedern, die in der Regel dem Kreis der Lehrkräfte der Ausbildungsbehörde angehören sollen.
(6)Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Die Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7)Die Prüfungskommissionen führen das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 169 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C39NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FeuerwLbAPO_TH_!_8