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§ 3 FHSchulGrV TH Landesnorm Thüringen - Einführung eines Zusatzstudiums Thüringer Verordnung zur Gründung von Fachhochschulen vom 17. September 1991

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Gründung von Fachhochschulen Vom 17. September 1991 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Verordnung zur Gründung von Fachhochschulen vom

  1. September 1991 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Gründung von Fachhochschulen vom
  2. September 1991 01.09.1991 Eingangsformel 01.09.1991 § 1 - Gründung von Fachhochschulen 01.09.1991 § 2 - Bildung von Fachbereichen 01.09.1991 § 3 - Einführung eines Zusatzstudiums 01.09.1991 § 4 - Ermächtigungen 01.09.1991 § 5 - Inkrafttreten 01.09.1991 Aufgrund des § 130a Abs. 1 Buchstabe a des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes vom
  3. Mai 1991 (GVBl. S. 79) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Gründung von Fachhochschulen

(1)Mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 werden die Fachhochschule Erfurt, die Fachhochschule Jena, die Fachhochschule Schmalkalden gegründet.
(2)Bis zur Gründung führen die unter Absatz 1 genannten Schulen die Bezeichnung Fachhochschule (i. G.).

§ 1§ 2 Bildung von Fachbereichen

(1)In den im § 1 Abs. 1 genannten Fachhochschulen werden folgende Fachbereiche eingerichtet:
  1. Fachhochschule Erfurt Architektur Bauingenieurwesen Versorgungstechnik Gartenbau Landespflege Sozialwesen
  2. Fachhochschule Jena Feinwerktechnik Elektrotechnik
  3. Fachhochschule Schmalkalden Maschinenbau Elektrotechnik
(2)Der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst kann bis zur Konstituierung der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule weitere Fachbereiche einrichten.
(3)In der Gründungsphase werden für die einzelnen Studiengänge folgende Zulassungszahlen festgelegt:
  1. Fachhochschule Erfurt Architektur 60 Bauingenieurwesen 120 Versorgungstechnik 120 Gartenbau 30 Landespflege 90 Sozialwesen 90
  2. Fachhochschule Jena Feinwerktechnik 120 Elektrotechnik 120
  3. Fachhochschule Schmalkalden Maschinenbau 120 Elektrotechnik 90

§ 2

§ 3 Einführung eines Zusatzstudiums Für Absolventen von Ingenieurschulen wird am 23. September 1991 an den Fachhochschulen (i. G.) in den Studiengängen Bauingenieurwesen Versorgungstechnik Gartenbau Landespflege Feinwerktechnik Elektrotechnik Maschinenbau ein zweisemestriges Zusatzstudium eingeführt. Für den Studiengang Architektur beträgt die Dauer des Zusatzstudiums vier Semester. Die Fachhochschule verleiht nach erfolgreichem Studienabschluß den Diplomgrad mit der Angabe der Fachrichtung und dem Zusatz "Fachhochschule", "(FH)". Der vorgenannte Studienabschluß muß gleichwertig mit der Hauptdiplomprüfung im vergleichbaren, grundständigen Studiengang sein. Die Zulassung zum Zusatzstudium setzt einen Ingenieurabschluß in vergleichbarer Fachrichtung voraus und ist letztmals zum Wintersemester 1994/95 möglich.

§ 3

§ 4 Ermächtigungen Bis zur Konstituierung der Hochschulgremien kann der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst Gründungsbeauftragte und Mitglieder der Berufungskommissionen ernennen. Die Gründungsbeauftragten nehmen auf Weisung des Thüringer Ministers für Wissenschaft und Kunst vorläufig die Aufgaben der Selbstverwaltungsgremien der Hochschule wahr. Insbesondere können sie

  1. vorläufige Studien- und Prüfungsordnungen und
  2. für die erstmalige Wahl der Hochschulgremien eine vorläufige Wahlordnung erlassen. Die Regelungen des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes vom
  3. Mai 1991 (GVBl. S. 79) finden entsprechende Anwendung.

§ 4§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

September 1991 in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.