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§ 3 ThürAZStPLVO Landesnorm Thüringen - Zulassungsvoraussetzungen Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter

Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1)Zur pädagogisch-praktischen Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer
  1. eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt in Thüringen oder einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss, der nach § 19 ThürLbG allgemein anerkannt ist,
  2. eine außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 20 ThürLbG , die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium (Ministerium) als gleichwertig anerkannt wurde,
  3. einen außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss nach § 21 ThürLbG , der von dem Ministerium als gleichwertig anerkannt wurde,
  4. einen Hochschulabschluss nach § 22 Abs. 1 ThürLbG , der von dem Ministerium als gleichwertig anerkannt wurde,
  5. außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine Erste Staatsprüfung oder einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss in mindestens zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen, die einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik oder einem lehramtsbezogenen Hochschulabschluss für das Lehramt für Förderpädagogik nach § 19 ThürLbG nicht gleichwertig sind, aber von dem Ministerium gleichgestellt wurden,
  6. einen Hochschulabschluss nach § 22 Abs. 2 ThürLbG , der von dem Ministerium gleichgestellt wurde, nachweist.
(1a)Wer einen Abschluss nach Absatz 1 Nr. 1 nachweist, erhält auf Antrag über die allgemeine Anerkennung eine entsprechende Bescheinigung durch das Ministerium. Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und die Gleichstellung der Abschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 ist durch einen Anerkennungsbescheid des Ministeriums nachzuweisen. Die Gleichstellung nach Absatz 1 Nr. 5 erfolgt, wenn nach der vom Antragsteller nachgewiesenen Ausbildung nur ein Fach als Ausbildungsfach bestimmt werden kann (§ 9 Abs. 3 Satz 2). In dem Anerkennungsbescheid werden die Ausbildungsfächer nach § 9 bestimmt, in denen der Bewerber den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt in Thüringen ableisten kann, sowie die nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes zur Regelung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter vom 2. November 1993 (GVBl. S. 644) in der jeweils geltenden Fassung für das Zulassungsverfahren maßgebliche Note festgelegt. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Das Ministerium bestimmt die dem Antrag nach den Sätzen 1 oder 5 beizufügenden Unterlagen und Antragsfristen.
(2)Die Zulassung ist zu versagen,
  1. wenn der Bewerber nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt,
  2. wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist oder
  3. solange gegen den Bewerber eine Freiheitsstrafe vollzogen wird.
(3)Die Zulassung soll versagt werden, wenn der Bewerber bereits mehr als die Hälfte des in Thüringen vorgeschriebenen regelmäßigen Vorbereitungsdienstes in einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn in Thüringen oder in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeleistet hat.
(4)Die Zulassung kann versagt werden, 1. wenn kein ordnungsgemäßer oder fristgerechter Antrag auf Zulassung (§ 4) vorliegt, 2. wenn die Bewerbung nicht binnen fünf Jahren nach dem Bestehen einer Prüfung nach Absatz 1 erfolgt ist, 3. solange ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Straftat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 3 führen kann oder 4. wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn
  1. a)Tatsachen in der Person des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs begründen,
  2. b)der Bewerber an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder die ordnungsgemäße Ausbildung ernstlich beeinträchtigen würde,
  3. c)der Bewerber wegen fachlicher Nichteignung aus dem Vorbereitungsdienst für das betreffende Lehramt bereits entlassen worden ist oder die Zweite Staatsprüfung für das betreffende Lehramt endgültig nicht bestanden hat. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_3

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