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§ 4 ThürAZStPLVO Landesnorm Thüringen - Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung

Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 4 Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1)Für den Antrag auf Zulassung sind die von dem Ministerium zum Einstellungstermin jeweils herausgegebenen Merkblätter und Vordrucke zu verwenden; er ist bei dem Ministerium zu dem im Amtsblatt des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur veröffentlichten Bewerbungstermin einzureichen (Ausschlussfrist).
(2)Der Antrag muss folgende Angaben des Bewerbers enthalten:
  1. Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Familienstand und Anschrift,
  2. Staatsangehörigkeit,
  3. eine Erklärung, ob er in einem anderen Bundesland zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt zugelassen worden ist, und gegebenenfalls die Angabe, wann und wo dies geschehen ist,
  4. eine Erklärung, ob er gerichtlich vorbestraft ist, ob gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde oder ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, und
  5. eine Erklärung über die Pflicht zur Verfassungstreue im Öffentlichen Dienst.
(3)Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf,
  2. eine Geburts- oder Abstammungsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde der Kinder,
  3. beglaubigte Kopien der Zeugnisse oder Diplome nach § 3 Abs. 1,
  4. ein Nachweis über die während der ersten Phase der Lehrerbildung absolvierten Praktika und schulpraktischen Studien,
  5. bei Fächerverbindungen mit Evangelischer Religionslehre oder Katholischer Religionslehre eine Bescheinigung über eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht oder eine vorläufige Bevollmächtigung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht (missio canonica),
  6. bei Bewerbern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ein Zeugnis über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder Nachweise über fachpraktische Tätigkeiten im Umfang von einem Jahr,
  7. bei Bewerbern mit einen Abschluss nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Anerkennungsbescheid des Ministeriums nach § 3 Abs. 1a Satz 2.
(4)Der Bewerber hat nach schriftlicher Aufforderung des Ministeriums für die Zulassung ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Ministerium zu beantragen.
(5)Weitere Angaben und Unterlagen, die für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung erforderlich sind, können nachgefordert werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 ThürAZStPLVO, vom 13.07.2009, gültig ab 01.08.2009 bis 31.07.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_4

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