Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 6 Dienstverhältnis, Einstellung
(1)Soweit nicht beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen, leistet der Bewerber den Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ab. Bewerber werden zu dem vom Ministerium jeweils bekannt gegebenen Einstellungstermin oder einem nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich genehmigten späteren Zeitpunkt eingestellt. Die Einstellung erfolgt mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf durch den Schulamtsleiter des nach § 5 Abs. 3 bestimmten Staatlichen Schulamts. Die Dienstbezeichnung für alle Schularten ist Lehramtsanwärter.
(2)Wer nicht in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wird, leistet den Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärter in einem Arbeitsverhältnis auf Zeit ab. Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen oder zwingende Kollektivvereinbarungen nicht entgegenstehen, finden die für Lehramtsanwärter, die den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableisten, jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Das Nähere regelt der zwischen dem Land und dem Lehramtsanwärter abzuschließende privatrechtliche Vertrag.
(3)Der Lehramtsanwärter untersteht während der Ausbildung der Dienstaufsicht des zuständigen Staatlichen Schulamts (untere Dienstaufsichtsbehörde). Die Fachaufsicht über die pädagogisch-praktische Ausbildung der Lehramtsanwärter an den Ausbildungsschulen obliegt dem für den Schulamtsbezirk zuständigen Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung. Oberste Dienst- und Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium. Der Leiter der Ausbildungsschule ist Vorgesetzter des Lehramtsanwärters; im Übrigen hat der Lehramtsanwärter den dienstlichen Anweisungen des Leiters des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung, des Seminarleiters des schulartbezogenen Studienseminars (Seminarleiter), seiner Fachleiter und der sonstigen an den Schulen mit der Ausbildung Beauftragten Folge zu leisten.
(4)Ist das dienstliche Verhalten des Lehramtsanwärters in Ausbildungsveranstaltungen des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung zu beanstanden, so hat der Seminarleiter den Lehramtsanwärter zur Änderung seines Verhaltens aufzufordern; tritt eine Änderung nicht ein, so hat er im Benehmen mit dem Leiter der Ausbildungsschule dem Staatlichen Schulamt zu berichten. Ist das dienstliche Verhalten des Lehramtsanwärters an der Ausbildungsschule oder bei sonstigen Veranstaltungen (Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen) zu beanstanden, so hat der Leiter der Ausbildungsschule den Lehramtsanwärter zur Änderung seines Verhaltens aufzufordern; tritt eine Änderung nicht ein, so hat er im Benehmen mit dem Seminarleiter dem Staatlichen Schulamt zu berichten.
(5)Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Vorbereitungsdienstes, auch wenn der Lehramtsanwärter die gesamte Prüfung vor diesem Zeitpunkt abgelegt und bestanden hat. Wenn die Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Ablauf des Tages, an welchem dem Lehramtsanwärter das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_6