← Deutschland

§ 7 ThürAZStPLVO Landesnorm Thüringen - Dauer des Vorbereitungsdienstes Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehr

Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1)Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Regelschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und für Förderpädagogik dauert grundsätzlich 24 Monate. Werden während der ersten Phase der Lehrerbildung absolvierte Praktika oder schulpraktische Studien nachgewiesen, die vom Umfang und Inhalt her eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst ermöglichen, wird der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach Satz 1 nach Anhörung des Lehramtsanwärters um bis zu sechs Monate verkürzt. Voraussetzung hierfür ist, dass die absolvierten Praktika oder die schulpraktischen Studien im Einklang mit den Rahmenvorgaben des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Regelungen zur organisatorischen Ausgestaltung der Praktika und schulpraktischen Studien stehen. Der Umfang der Anrechnung richtet sich nach der Dauer der nachgewiesenen Praxisphasen an den Schulen und dem nachgewiesenen Umfang des erteilten Unterrichts. Über den Umfang der Anrechnung wird von Amts wegen bis spätestens sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entschieden.
(2)Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen dauert grundsätzlich 18 Monate. Eine Verkürzung nach Absatz 1 durch absolvierte Praktika oder schulpraktische Studien ist nicht möglich.
(3)Auf Antrag des Lehramtsanwärters können Zeiten berufspraktischer Tätigkeiten von bis zu insgesamt zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die Lehrerausbildung förderlich sind. Über die Anrechnung wird spätestens sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entschieden.
(4)Von im Vorbereitungsdienst des betreffenden Lehramts bereits abgeleisteten Zeiten können auf Antrag des Lehramtsanwärters bis zu zwölf Monate angerechnet werden, sofern sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Das Gleiche gilt für Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt. Über die Anrechnung wird spätestens sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entschieden.
(5)Die Anträge nach den Absätzen 3 und 4 müssen rechtzeitig vor Beginn des Vorbereitungsdienstes gestellt werden; eine Antragstellung nach Beginn des Vorbereitungsdienstes ist unzulässig. Über die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 ThürAZStPLVO, vom 19.09.2013, gültig ab 01.10.2015 bis 26.05.2016 § 7 ThürAZStPLVO, vom 23.06.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 30.09.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.