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§ 8 ThürAZStPLVO Landesnorm Thüringen - Organisation der Ausbildung Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämte

Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 8 Organisation der Ausbildung

(1)Die pädagogisch-praktische Ausbildung erfolgt an Ausbildungsschulen und schulartbezogenen Studienseminaren für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen oder für Förderpädagogik. Als Ausbildungsschulen bestimmte Schulen in öffentlicher Trägerschaft können auf Antrag oder von Amts wegen nach vorheriger Zustimmung des jeweiligen Schulträgers durch das Ministerium beauftragt werden, die Aufgaben eines schulartbezogenen Studienseminars nach § 11 für die dieser Ausbildungsschule zugewiesenen Lehramtsanwärter wahrzunehmen (Seminarschulen). Zur Wahrnehmung von Aufgaben als Seminarschule können mehrere als Ausbildungsschulen bestimmte Schulen in öffentlicher Trägerschaft der gleichen Schulart durch Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach § 4 Abs. 2 ThürLbG , die der vorherigen Zustimmung der betroffenen Schulträger bedarf, einen Verbund bilden. Dieser Verbund gilt als Seminarschule im Sinne dieser Verordnung; Satz 2 gilt entsprechend. Seminarschulen und schulartbezogene Studienseminare der gleichen Schulart können Kooperationsvereinbarungen nach § 4 Abs. 2 ThürLbG abschließen, die der Zustimmung des Leiters des jeweiligen Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung bedürfen. Wesentliche Änderungen der Seminarschule bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. Die Beauftragung als Seminarschule kann durch das Ministerium bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften, aus fachlichen oder organisatorischen Gründen geändert oder ganz oder teilweise aufgehoben werden.
(2)Das Ministerium bestellt die Leiter der Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung, deren ständige Vertreter, sowie die Seminarleiter der einzelnen schulartbezogenen Studienseminare und deren ständige Vertreter. Das Ministerium beauftragt an jeder Seminarschule jeweils eine Lehrkraft dieser Schule mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Seminarleiters sowie dessen Stellvertreters (beauftragter Seminarleiter und beauftragter stellvertretender Seminarleiter). Sie nehmen jeweils die Aufgaben des Seminarleiters sowie dessen Stellvertreters nach den Bestimmungen dieser Verordnung wahr. Die Befugnisse des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.
(3)Zur Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der Ausbildung, der Organisation des Studienseminars und der Gestaltung der Seminarveranstaltungen besteht an jedem schulartbezogenen Studienseminar eine Seminarkonferenz und an jedem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung eine Gesamtseminarkonferenz. Mitglieder der Seminarkonferenz sind der Seminarleiter, sein ständiger Vertreter, alle Fachleiter und lehrbeauftragten Fachleiter im Zuständigkeitsbereich des schulartbezogenen Studienseminars sowie die nach § 10 Abs. 1 Satz 3 für die jeweilige Schulart zuständigen Mitglieder der Anwärtervertretungen. Der Seminarleiter führt den Vorsitz und beruft die Seminarkonferenz ein. Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Personen, insbesondere Leiter der Ausbildungsschulen, Verantwortliche für Ausbildung und fachbegleitende Lehrer eingeladen werden. Sie nehmen mit beratender Stimme an der Konferenz teil. Mitglieder der Gesamtseminarkonferenz sind die Seminarleiter der schulartbezogenen Studienseminare und die Vorsitzenden der jeweiligen Anwärtervertretungen. Der Leiter des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung führt den Vorsitz und beruft die Gesamtseminarkonferenz ein. Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Personen, insbesondere die Leiter und weitere Bedienstete der Schulämter im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung eingeladen werden; Satz 5 gilt entsprechend.
(4)Ausbildungsschulen können Schulen in öffentlicher Trägerschaft und staatlich anerkannte Ersatzschulen sein.
(5)Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind grundsätzlich verpflichtet, als Ausbildungsschule an der Durchführung der pädagogisch-praktischen Ausbildung der Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst mitzuwirken. Stellt der Seminarleiter bei der Ausbildungsschule Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder die von dem Ministerium zur pädagogischpraktischen Ausbildung erlassenen allgemeinen Richtlinien oder Weisungen oder sonstige Mängel in der pädagogisch-praktischen Ausbildung der Lehramtsanwärter fest, so hat er diese zu beanstanden und auf ihre Beseitigung hinzuwirken. Tritt eine entsprechende Änderung nicht ein, so ist dem Ministerium zu berichten.
(6)Staatlich anerkannte Ersatzschulen können auf ihren Antrag hin von dem Ministerium als Ausbildungsschule zugelassen werden; das zuständige Staatliche Schulamt und der zuständige Seminarleiter sind vorher zu hören. Mit der Zulassung gelten für die Ausbildungsschule die Bestimmungen dieser Verordnung und die von dem Ministerium zur pädagogisch-praktischen Ausbildung erlassenen allgemeinen Richtlinien und Weisungen entsprechend. Stellt der Seminarleiter bei der Ausbildungsschule Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder die von dem Ministerium zur pädagogisch-praktischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst für die Lehrämter erlassenen allgemeinen Richtlinien oder Weisungen oder sonstige Mängel in der pädagogisch-praktischen Ausbildung der Lehramtsanwärter an der Ausbildungsschule fest, so hat er dem Ministerium zu berichten. Dieses kann schriftlich die Beseitigung der Verstöße oder Mängel anordnen. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln kann das Ministerium die Zulassung als Ausbildungsschule widerrufen.
(7)Das nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Staatliche Schulamt weist im Einvernehmen mit dem Seminarleiter, vorbehaltlich der Regelungen der Sätze 2 bis 4, den Lehramtsanwärter einer Ausbildungsschule seines Zuständigkeitsbezirks zu; in besonderen Fällen kann während der Ausbildung im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter die Zuweisung zu einer anderen Ausbildungsschule erfolgen. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik können entsprechend ihrer beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen neben Förderschulen auch sonstigen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen zugewiesen werden, an denen Kinder und Jugendliche mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden (gemeinsamer Unterricht). Soweit dies erforderlich ist, können Lehramtsanwärter nacheinander oder zeitgleich an zwei Ausbildungsschulen ausgebildet werden. Dauer und zeitliche Reihenfolge der Zuweisung bestimmt das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter; soweit der Lehramtsanwärter an zwei Ausbildungsschulen zeitgleich ausgebildet wird, legt das Staatliche Schulamt die Stammdienststelle fest. Die Zuweisung an eine als Ausbildungsschule zugelassene staatlich anerkannte Ersatzschule bedarf der Zustimmung des Lehramtsanwärters. In besonderen Fällen kann der Lehramtsanwärter während der Ausbildung durch das zuständige Staatliche Schulamt auf Antrag des Seminarleiters oder auf eigenen Antrag einer Ausbildungsschule im Zuständigkeitsbereich eines anderen Staatlichen Schulamts zugewiesen werden; das Einvernehmen mit den betreffenden Seminarleitern und dem Staatlichen Schulamt, dem der Lehramtsanwärter zugewiesen werden soll, ist herzustellen.
(8)Der Leiter der Ausbildungsschule regelt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter den Einsatz der an der Ausbildungsschule tätigen Fachleiter nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie nach den Weisungen des Ministeriums. Satz 1 gilt entsprechend für den Einsatz von Fachleitern und lehrbeauftragten Fachleitern, die an Schulen tätig sind, die keine Ausbildungsschulen sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 ThürAZStPLVO, vom 23.06.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 26.05.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_8

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