Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 9 Ausbildungsfächer
(1)Das Ministerium legt mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst die Ausbildungsfächer fest. Als Ausbildungsfächer sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3, zwei Fächer festzulegen, die dem Studiengang des Lehramtsanwärters entsprechen und an der Schulart, für die er die Zweite Staatsprüfung ablegt, unterrichtet werden. Auf Antrag des Lehramtsanwärters kann das Ministerium die Ausbildung in einem weiteren Fach genehmigen.
(2)Für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen legt das Ministerium die Ausbildung in vier Ausbildungsfächern fest, die dem Studiengang des Lehramtsanwärters entsprechen und an Grundschulen in Thüringen unterrichtet werden.
(3)Für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt für Förderpädagogik, deren Abschluss als gleichwertig anerkannt wurde, legt das Ministerium die Ausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und zwei bis vier allgemein bildenden Ausbildungsfächern entsprechend dem Studiengang des Lehramtsanwärters fest. Für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt für Förderpädagogik, deren Abschluss gleichgestellt wurde, legt das Ministerium die Ausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und einem Ausbildungsfach entsprechend dem Studiengang des Lehramtsanwärters fest. Ausbildungsfächer können nur Fächer sein, die an Förderschulen oder im gemeinsamen Unterricht an allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen in Thüringen unterrichtet werden.
(4)Für die Ausbildung in den festgelegten Ausbildungsfächern und sonderpädagogischen Fachrichtungen sind die vom Seminarleiter bestimmten Fachleiter oder lehrbeauftragten Fachleiter zuständig. Die Beauftragung erfolgt durch das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter. Lehrer an staatlich anerkannten Ersatzschulen, die als Ausbildungsschulen zugelassen sind, können auf ihren Antrag hin und mit Zustimmung des freien Trägers mit den Aufgaben eines Fachleiters durch das Ministerium beauftragt werden. Fachleiter und lehrbeauftragte Fachleiter bilden in der Regel in einem Ausbildungsfach oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder in einem Berufsfeld aus. In besonderen Fällen können Fachleiter oder lehrbeauftragte Fachleiter beauftragt werden, Lehramtsanwärter in mehreren Ausbildungsfächern auszubilden. Die Fachaufsicht über die Ausbildungstätigkeit der Fachleiter und lehrbeauftragten Fachleiter obliegt dem für den Schulamtsbezirk zuständigen Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 ThürAZStPLVO, vom 23.06.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 26.05.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_9