Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 9 Ausbildungsfächer
(1)Die nach § 5 Abs. 2 zuständige Stelle legt mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst die Ausbildungsfächer fest. Als Ausbildungsfächer sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 1a bis 3a, zwei Fächer festzulegen, die dem Studiengang des Lehramtsanwärters entsprechen und an der Schulart, für die er die Zweite Staatsprüfung ablegt, unterrichtet werden. Auf Antrag des Lehramtsanwärters kann das Ministerium die Ausbildung in einem weiteren Fach genehmigen.
(1a)Als Ausbildungsfächer im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen können nur eine berufliche Fachrichtung als erstes Ausbildungsfach und ein allgemein bildendes Fach, das an berufsbildenden Schulen unterrichtet wird oder eine weitere oder spezielle berufliche Fachrichtung als zweites Ausbildungsfach festgelegt werden.
(2)Für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen legt das Ministerium die Ausbildung in vier Ausbildungsfächern fest, die dem Studiengang des Lehramtsanwärters entsprechen und an Grundschulen in Thüringen unterrichtet werden.
(3)Für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt für Förderpädagogik, deren Abschluss als gleichwertig anerkannt wurde, legt das Ministerium die Ausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und zwei bis vier allgemein bildenden Ausbildungsfächern entsprechend dem Studiengang des Lehramtsanwärters fest. Für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt für Förderpädagogik, deren Abschluss gleichgestellt wurde, legt das Ministerium die Ausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und einem Ausbildungsfach entsprechend dem Studiengang des Lehramtsanwärters fest. Ausbildungsfächer können nur Fächer sein, die an Förderschulen oder im gemeinsamen Unterricht an allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen in Thüringen unterrichtet werden.
(3a)Für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Gymnasien mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder lehramtsbezogenen Studium für die Doppelfächer Kunsterziehung oder Musik wird das jeweilige Doppelfach als Ausbildungsfach festgelegt.
(4)Für die Ausbildung in den festgelegten Ausbildungsfächern und sonderpädagogischen Fachrichtungen sind die vom Seminarleiter bestimmten Fachleiter oder lehrbeauftragten Fachleiter zuständig. Die Beauftragung erfolgt durch das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter. Lehrer an staatlich anerkannten Ersatzschulen, die als Ausbildungsschulen zugelassen sind, können auf ihren Antrag hin und mit Zustimmung des freien Trägers mit den Aufgaben eines Fachleiters durch das Ministerium beauftragt werden. Fachleiter und lehrbeauftragte Fachleiter bilden in der Regel in einem Ausbildungsfach oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder in einem Berufsfeld aus. In besonderen Fällen können Fachleiter oder lehrbeauftragte Fachleiter beauftragt werden, Lehramtsanwärter in mehreren Ausbildungsfächern auszubilden. Die Fachaufsicht über die Ausbildungstätigkeit der Fachleiter und lehrbeauftragten Fachleiter obliegt dem für den Schulamtsbezirk zuständigen Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung.
(5)Weiterhin können Lehrer an staatlichen Schulen als Fachleiter beauftragt werden, neben dem Seminarleiter und dessen ständigem Vertreter ganz oder teilweise die Aufgaben eines Vertreters des Seminarleiters bei der pädagogisch-praktischen Ausbildung von Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst wahrzunehmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 ThürAZStPLVO, vom 13.07.2009, gültig ab 01.08.2009 bis 31.07.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_9