Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 11 Ausbildung am Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung
(1)Der Lehramtsanwärter wird auf theoretischer Grundlage schulpraktisch ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt im Allgemeinen Seminar, in den Fachseminaren und den sonstigen Veranstaltungen des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung. Sonstige Veranstaltungen sind insbesondere Lehrprobenauswertungen, Hospitationen, Beratungsgespräche und Projekte. Die Inhalte der Ausbildungsveranstaltungen sind eng aufeinander abzustimmen.
(2)Im Allgemeinen Seminar werden insbesondere Fachkompetenz, didaktisch-methodische Kompetenz, erzieherische Kompetenz, Beratungs-, Kommunikations-, Planungs- und Reflexionskompetenz sowie schul- und dienstrechtliche Kompetenz im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen des Lehramtsanwärters entwickelt. Anwärter für das Lehramt an Grundschulen haben die für den Grundschullehrer relevanten musischrhythmischen Kompetenzen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 ThürLbG bis zum Ablegen der Zweiten Staatsprüfung nachzuweisen. Über den Nachweis der musisch-rhythmischen Kompetenzen erteilt der zuständige Seminarleiter eine entsprechende Bescheinigung.
(3)Lehramtsanwärter, die eine Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 abgelegt haben, die einzelne Bereiche der Bildungswissenschaften oder der jeweiligen Fachdidaktiken nicht umfasst, haben in den ersten beiden Ausbildungshalbjahren pädagogische Grundkenntnisse zu erwerben. Diese Grundkenntnisse werden im dritten Ausbildungshalbjahr in einem Kolloquium am schulartbezogenen Studienseminar überprüft, welches der Seminarleiter und ein von ihm bestimmter Fachleiter abhält. Unter Berücksichtigung des Notenvorschlags des Fachleiters werden die Leistungen des Lehramtsanwärters durch den Seminarleiter mit einer Note nach § 27 bewertet. Über den Verlauf des Kolloquiums ist eine Niederschrift zu fertigen; § 29 gilt entsprechend. Sind die Leistungen nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet worden, so hat der Lehramtsanwärter das Kolloquium nicht bestanden; es kann auf seinen Antrag hin einmal wiederholt werden. Der Antrag muss innerhalb einer vom Seminarleiter zu bestimmenden Frist gestellt werden. Zu der Wiederholung des Kolloquiums wird ein Vertreter des Ministeriums hinzugezogen. Dieser setzt innerhalb des durch die Notenvorschläge des Seminarleiters und des Fachleiters gezogenen Rahmens eine Note nach § 27 fest. Hat der Lehramtsanwärter das Kolloquium ein zweites Mal nicht bestanden oder den Antrag auf Wiederholung nicht oder nicht fristgerecht gestellt, beantragt der Seminarleiter beim zuständigen Staatlichen Schulamt die Entlassung des Lehramtsanwärters aus dem Vorbereitungsdienst nach § 18 Satz 2 Nr. 2.
(4)In den Fachseminaren werden Lehramtsanwärter befähigt, unter Einbeziehung ihrer praktischen Erfahrungen didaktische und methodische Probleme sowie ausgewählte Inhalte des Unterrichts zu bewältigen. Dabei sollen die in Absatz 2 aufgeführten Kompetenzen zum Tragen kommen. Der Lehramtsanwärter nimmt in seinen Ausbildungsfächern und den gegebenenfalls festgelegten sonderpädagogischen Fachrichtungen an Fachseminaren teil. Die Fachseminare werden entsprechend den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Anordnungen des Ministeriums und des zuständigen Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung eigenverantwortlich von den Fachleitern geleitet und gestaltet.
(5)Die Gesamtstundenzahl der Ausbildungsveranstaltungen beträgt mindestens 300. Über die Aufteilung dieser Gesamtstundenzahl auf die einzelnen Ausbildungsveranstaltungen entscheidet der Seminarleiter im Benehmen mit dem Leiter des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung und dem Ministerium. Die zeitliche Planung der Termine der einzelnen Ausbildungsveranstaltungen durch den Seminarleiter erfolgt im Benehmen mit den Leitern der Ausbildungsschulen.
(6)Der Lehramtsanwärter ist verpflichtet, an allen ihn betreffenden Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Diese Ausbildungsveranstaltungen gehen jeder anderen Tätigkeit des Lehramtsanwärters vor.
(7)Über Zweifelsfälle, ob eine Veranstaltung für den Lehramtsanwärter als Ausbildungsveranstaltung oder Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung anzusehen ist, entscheidet das Ministerium. Die Zuständigkeit für die erforderlichen dienstrechtlichen Anordnungen bleibt davon unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 ThürAZStPLVO, vom 23.06.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 26.05.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_11