Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 12 Ausbildung an den Schulen
(1)Die Ausbildung dient dazu, den Lehramtsanwärter für die Schulpraxis zu befähigen. Sie umfasst den Ausbildungsunterricht (Hospitationen, vom Lehramtsanwärter unter Anleitung zu erteilender Unterricht, selbstständig zu erteilender Unterricht) sowie die Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen.
(2)Der Leiter der Ausbildungsschule regelt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter die Ausbildung des Lehramtsanwärters an der Ausbildungsschule und überwacht sie. Er benennt im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt und dem zuständigen Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung einen fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrer der Ausbildungsschule als Verantwortlichen für Ausbildung. Der Verantwortliche für Ausbildung erfüllt im Auftrag des Leiters der Ausbildungsschule organisatorische und inhaltliche Aufgaben im Rahmen der Ausbildung der Lehramtsanwärter an der Schule. Weiterhin benennt der Leiter der Ausbildungsschule im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter für jedes Ausbildungsfach des Lehramtsanwärters einen fachbegleitenden Lehrer. Fachbegleitende Lehrer können Lehramtsanwärter in mehreren Ausbildungsfächern betreuen. Zu den Aufgaben des fachbegleitenden Lehrers gehören die Unterstützung, Anleitung und Beratung des Lehramtsanwärters bei der Planung, Durchführung und Reflexion von Unterricht sowie die Unterstützung des Schulleiters bei der Beurteilung des Lehramtsanwärters.
(3)Der Leiter der Ausbildungsschule beauftragt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter den Lehramtsanwärter, in der Regel frühestens sechs Unterrichtswochen nach dem Beginn der Ausbildung, mit der selbstständigen Erteilung von Unterricht und der Durchführung von Unterrichtsgängen. Bei sonstigen Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes (beispielsweise Schulwanderungen, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte) darf der Lehramtsanwärter nur als zweite Aufsichtsperson eingesetzt werden.
(4)Der Ausbildungsunterricht umfasst nach Festlegung des Seminarleiters im Benehmen mit dem Leiter der Ausbildungsschule bis zu 15 Wochenstunden. Der selbstständig zu erteilende Unterricht beträgt während der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt bis zu acht Wochenstunden pro Ausbildungshalbjahr. Er kann nach Festlegung des Seminarleiters ab dem zweiten Ausbildungshalbjahr bis zu zwölf Wochenstunden betragen. Im Rahmen des selbstständig zu erteilenden Unterrichts hat der Lehramtsanwärter dieselben Rechte und Pflichten wie ein Lehrer, der an der Schule eigenverantwortlich Unterricht erteilt, soweit der Leiter der Ausbildungsschule im Einvernehmen mit dem Seminarleiter keine abweichenden Festlegungen trifft. Wenn der Lehramtsanwärter die Zweite Staatsprüfung bestanden hat, kann er beauftragt werden, bis zu 15 Wochenstunden selbstständig Unterricht zu erteilen.
(5)Der Seminarleiter, die Fachleiter und der Leiter der Ausbildungsschule müssen durch Unterrichtsbesuche den Ausbildungsstand des Lehramtsanwärters kennen lernen und ihn beraten.
(6)Der Lehramtsanwärter kann durch den Seminarleiter im Benehmen mit den jeweiligen Schulleitern verpflichtet werden, an den der Ausbildung dienenden Veranstaltungen weiterer Schulen teilzunehmen.
(7)Kommt ein nach den Bestimmungen dieser Verordnung erforderliches Einvernehmen zwischen dem Seminarleiter und dem Leiter einer Ausbildungsschule nicht zustande, so entscheidet an deren Stelle das Ministerium. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_12