Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 13 Lehrproben
(1)Lehramtsanwärter sollen vorbehaltlich der Regelungen nach den Absätzen 2 und 3 in jedem ihrer Ausbildungsfächer zwei Lehrproben halten, die benotet werden. Die Lehrproben finden an der Ausbildungsschule statt. Bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sollen die Lehrproben in verschiedenen Schulformen der berufsbildenden Schule stattfinden. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Gymnasien halten je eine Lehrprobe in ihren Ausbildungsfächern in der gymnasialen Oberstufe, in der Regel im Kurssystem.
(2)Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen sollen in jedem ihrer Ausbildungsfächer eine Lehrprobe halten.
(3)Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, für die das Ministerium ein Ausbildungsfach festgelegt hat, sollen in Ausbildungsschulen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 entsprechend den für die Ausbildung bestimmten beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen jeweils zwei Lehrproben halten. Soweit zwei Ausbildungsfächer festgelegt wurden, soll in jedem Ausbildungsfach in den Ausbildungsschulen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 entsprechend den für die Ausbildung bestimmten beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen eine Lehrprobe abgehalten werden. Wurden drei Ausbildungsfächer festgelegt, ist in jedem Ausbildungsfach eine sowie in einem Ausbildungsfach nach der Wahl des Lehramtsanwärters eine zweite Lehrprobe zu erbringen. Wurden vier Ausbildungsfächer festgelegt, ist in jedem Ausbildungsfach eine Lehrprobe zu halten. In den Fällen der Sätze 3 und 4 soll die Hälfte der Lehrproben in den Ausbildungsschulen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 entsprechend den für die Ausbildung bestimmten beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen erbracht werden.
(4)Die Themen der Lehrproben werden vom Lehramtsanwärter im Einvernehmen mit dem Fachleiter und dem Fachlehrer, in dessen Klasse oder Kurs die Lehrprobe stattfinden soll, ausgewählt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, legt der Seminarleiter das Thema fest.
(5)Der Lehramtsanwärter hat für jede Lehrprobe einen schriftlichen Entwurf vorzulegen.
(6)Ist der Lehramtsanwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an dem für die Lehrprobe vorgesehenen Termin verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Im Fall der Verhinderung nach Satz 1 ist dem Lehramtsanwärter einmal die Gelegenheit zu geben, die versäumte Lehrprobe zu wiederholen. In besonderen Fällen kann der Seminarleiter eine weitere Wiederholung der Lehrprobe gestatten. Wird der Termin der Lehrprobe versäumt, ohne dass ein Grund nach Satz 1 vorliegt, besteht kein Anspruch auf Wiederholung der Lehrprobe; Satz 4 gilt entsprechend.
(7)An den Lehrproben nehmen der Seminarleiter oder sein ständiger Vertreter oder ein vom Seminarleiter bestimmter Fachleiter, der zuständige Fachleiter, der Leiter der Ausbildungsschule oder der Verantwortliche für Ausbildung sowie der fachbegleitende Lehrer teil. Lehramtsanwärter können bei den Lehrproben und den Besprechungen anwesend sein, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
(8)Für die Lehrproben werden nach Anhörung der nach Absatz 6 Satz 1 teilnehmenden Personen und auf der Grundlage der von ihnen abzugebenden Notenvorschläge vom Seminarleiter Noten nach § 27 festgesetzt und dem Lehramtsanwärter bekannt gegeben.
(9)Der Seminarleiter und der zuständige Fachleiter haben die Lehrproben mit dem Lehramtsanwärter zu besprechen.
(10)Über die Besprechung und die Notenfestsetzung fertigt der zuständige Fachleiter eine Niederschrift an, die zu den Ausbildungsakten genommen wird.
(11)Ist der zuständige Fachleiter verhindert, an der Lehrprobe teilzunehmen, nimmt ein vom Seminarleiter bestimmter geeigneter Vertreter die Aufgaben des zuständigen Fachleiters wahr. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 ThürAZStPLVO, vom 23.06.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 26.05.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000042 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_13