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§ 13 ThürAZStPLVO Landesnorm Thüringen - Lehrproben Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO)

Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 13 Lehrproben

(1)Lehramtsanwärter sollen vorbehaltlich der Regelungen der Absätze 2 bis 4 in jedem ihrer Ausbildungsfächer eine Lehrprobe halten, die benotet wird. Die Lehrproben finden an der Ausbildungsschule statt. Bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sollen die Lehrproben in verschiedenen Schulformen der berufsbildenden Schule stattfinden. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Gymnasien halten eine der Lehrproben in ihren Ausbildungsfächern in der gymnasialen Oberstufe, in der Regel im Kurssystem.
(2)Lehramtsanwärter für das Lehramt an Gymnasien mit dem Doppelfach Musik oder dem Doppelfach Kunsterziehung als Ausbildungsfach legen abweichend von Absatz 1 Satz 1 zwei Lehrproben in diesem Ausbildungsfach ab.
(3)Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen legen in zwei der vier Ausbildungsfächer je eine Lehrprobe ab; eine davon muss entweder im Ausbildungsfach Mathematik oder im Ausbildungsfach Deutsch und die andere entweder im Ausbildungsfach Heimat- und Sachkunde oder im vierten Ausbildungsfach abgelegt werden. § 25 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den beiden nicht gewählten Ausbildungsfächern wird die praktische Prüfung (§ 25) abgelegt.
(4)Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, für die das Ministerium ein Ausbildungsfach festgelegt hat, sollen in Ausbildungsschulen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 entsprechend den für die Ausbildung bestimmten beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen jeweils eine Lehrprobe halten. Soweit zwei Ausbildungsfächer festgelegt wurden, soll in jedem Ausbildungsfach entsprechend den für die Ausbildung bestimmten beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen eine Lehrprobe abgehalten werden. Wurden mehr als zwei Ausbildungsfächer festgelegt, ist in zwei Ausbildungsfächern nach Wahl des Lehramtsanwärters entsprechend den für die Ausbildung bestimmten beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen je eine Lehrprobe zu erbringen.
(5)Die Themen der Lehrproben werden vom Lehramtsanwärter im Einvernehmen mit dem Fachleiter und dem Fachlehrer, in dessen Klasse oder Kurs die Lehrprobe stattfinden soll, ausgewählt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, legt der Seminarleiter das Thema fest.
(6)Der Lehramtsanwärter hat für jede Lehrprobe einen schriftlichen Entwurf vorzulegen.
(7)Ist der Lehramtsanwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an dem für die Lehrprobe vorgesehenen Termin verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Im Fall der Verhinderung nach Satz 1 ist dem Lehramtsanwärter einmal die Gelegenheit zu geben, die versäumte Lehrprobe zu wiederholen. In besonderen Fällen kann der Seminarleiter eine weitere Wiederholung der Lehrprobe gestatten. Wird der Termin der Lehrprobe versäumt, ohne dass ein Grund nach Satz 1 vorliegt, besteht kein Anspruch auf Wiederholung der Lehrprobe; Satz 4 gilt entsprechend.
(8)An den Lehrproben nehmen der Seminarleiter oder sein ständiger Vertreter oder ein vom Seminarleiter bestimmter Fachleiter, der zuständige Fachleiter, der Leiter der Ausbildungsschule oder der Verantwortliche für Ausbildung sowie der fachbegleitende Lehrer oder ein vom Schulleiter bestimmter Fachlehrer teil. Lehramtsanwärter können bei den Lehrproben und den Besprechungen anwesend sein, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
(9)Für die Lehrproben werden nach Anhörung der nach Absatz 8 Satz 1 teilnehmenden Personen und auf der Grundlage der von ihnen abzugebenden Notenvorschläge vom Seminarleiter Noten nach § 27 festgesetzt und dem Lehramtsanwärter bekannt gegeben.
(10)Der Seminarleiter und der zuständige Fachleiter haben die Lehrproben mit dem Lehramtsanwärter zu besprechen.
(11)Über die Besprechung und die Notenfestsetzung fertigt der zuständige Fachleiter eine Niederschrift an, die zu den Ausbildungsakten genommen wird.
(12)Ist der zuständige Fachleiter verhindert, an der Lehrprobe teilzunehmen, nimmt ein vom Seminarleiter bestimmter geeigneter Vertreter die Aufgaben des zuständigen Fachleiters wahr. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 ThürAZStPLVO, vom 13.07.2009, gültig ab 01.08.2009 bis 31.07.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000043 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_13

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