Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 21 Prüfungsausschuss
(1)Für die Durchführung der im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung abzulegenden praktischen und mündlichen Prüfung des Lehramtsanwärters wird für jede Prüfungslehrprobe der praktischen Prüfung und für die mündliche Prüfung je ein Prüfungsausschuss gebildet, den das Landesprüfungsamt beruft. § 24 Abs. 8 bleibt unberührt.
(2)Dem jeweiligen Prüfungsausschuss für die Prüfungslehrproben der praktischen Prüfung gehören an:
- der Leiter des Landesprüfungsamts oder ein Vertreter des Ministeriums oder des Staatlichen Schulamts oder des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, der über eine Befähigung für ein Lehramt verfügt, oder der Seminarleiter eines Studienseminars, der nicht Seminarleiter nach Nummer 3 ist, als Vorsitzender,
- der Leiter der Ausbildungsschule,
- der zuständige Seminarleiter oder sein Stellvertreter,
- die jeweils zuständigen Fachleiter und
- der Verantwortliche für Ausbildung.
(3)Dem Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung gehören an:
- der Leiter des Landesprüfungsamts oder ein Vertreter des Ministeriums oder des Staatlichen Schulamts oder des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, der über die Befähigung für ein Lehramt verfügt, oder der Seminarleiter eines Studienseminars, der nicht Seminarleiter nach Nummer 2 ist, als Vorsitzender,
- der zuständige Seminarleiter oder sein Stellvertreter,
- die jeweils zuständigen Fachleiter und
- der Leiter der Ausbildungsschule oder der Verantwortliche für Ausbildung.
(4)Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bei einem Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet nach Beginn der praktischen oder mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss; § 20 Abs. 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(5)Zur praktischen und mündlichen Prüfung in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird ein Vertreter der zuständigen Kirchenbehörde vom Seminarleiter eingeladen; nimmt er an den Prüfungen teil, wirkt er mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit. Ein Prüfer nach § 27 Abs. 2 Nr. 6 ThürLbG kann auf Vorschlag des zuständigen Seminarleiters zum weiteren Mitglied in einem Prüfungsausschuss nach den Absätzen 2 oder 3 berufen werden; nimmt er an den Prüfungen teil, wirkt er mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit.
(6)Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertreter.
(7)Der Prüfungsausschuss zur Durchführung der mündlichen Prüfung kann sich für jede Teilprüfung nach § 26 Abs. 2 bis 4 in Unterausschüsse gliedern. Ein Unterausschuss besteht entsprechend den Prüfungsanforderungen aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. Das Landesprüfungsamt bestimmt die Zusammensetzung und die Leiter der Unterausschüsse.
(8)Die Prüfungsausschüsse und Unterausschüsse beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 25 Abs. 6 und § 26 Abs. 5 bleiben unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 21 ThürAZStPLVO, vom 23.06.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 26.05.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000057 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_21