Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 21 Prüfungsausschuss
(1)Für die Durchführung der im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung abzulegenden praktischen und mündlichen Prüfung des Lehramtsanwärters wird für jeden der zwei Prüfungstage jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet, den das Landesprüfungsamt beruft. § 24 Abs. 8 bleibt unberührt.
(2)Dem jeweiligen Prüfungsausschuss für die praktische und mündliche Prüfung gehören an:
- der Leiter des Landesprüfungsamts oder ein Vertreter des Ministeriums, eines Staatlichen Schulamts oder des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, der über die Befähigung für ein Lehramt verfügt, oder der Seminarleiter eines Studienseminars oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
- die jeweils zuständigen Fachleiter und
- der Leiter der Ausbildungsschule oder sein Stellvertreter oder der Verantwortliche für die Ausbildung.
(3)Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bei einem Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet nach Beginn der praktischen oder mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss; § 20 Abs. 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(4)Zur praktischen und mündlichen Prüfung in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird ein Vertreter der zuständigen Kirchenbehörde vom Seminarleiter eingeladen; nimmt er an den Prüfungen teil, wirkt er mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit. Ein Prüfer nach § 27 Abs. 2 Nr. 6 ThürLbG kann auf Vorschlag des zuständigen Seminarleiters zum weiteren Mitglied in einem Prüfungsausschuss nach Absatz 2 berufen werden; nimmt er an den Prüfungen teil, wirkt er mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit.
(5)Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertreter.
(6)Der Prüfungsausschuss zur Durchführung der praktischen und mündlichen Prüfung kann sich für jede Prüfungslehrprobe nach § 25 Abs. 1 und jede Teilprüfung nach § 26 Abs. 1 bis 5 in Unterausschüsse gliedern. Ein Unterausschuss besteht entsprechend den Prüfungsanforderungen aus mindestens zwei Mitgliedern. Das Landesprüfungsamt bestimmt die Zusammensetzung und die Leiter der Unterausschüsse.
(7)Die Prüfungsausschüsse und Unterausschüsse beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Weitere Fassungen dieser Norm § 21 ThürAZStPLVO, vom 13.07.2009, gültig ab 01.08.2009 bis 31.07.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000058 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_21