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§ 24 ThürAZStPLVO Landesnorm Thüringen - Schriftliche Prüfung Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (Thü

Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 24 Schriftliche Prüfung

(1)Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Hausarbeit. In der Hausarbeit soll der Lehramtsanwärter nachweisen, dass er ein abgegrenztes Thema aus der Schulpraxis selbstständig bearbeiten kann. Die Hausarbeit soll aus der Ausbildung im Vorbereitungsdienst hervorgehen und daher weniger fremde Meinungen und theoretische Erörterungen als eigene, durch die Praxis gewonnene Einsichten enthalten und begründen.
(2)Der Lehramtsanwärter schlägt im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachleiter zu einem vom Seminarleiter bestimmten Zeitpunkt ein Thema für die Hausarbeit vor. Ein Thema, das der Lehramtsanwärter im Rahmen einer früheren Prüfung schriftlich bearbeitet hat, darf nicht gewählt werden. Der Seminarleiter setzt das Thema für die Hausarbeit fest und gibt es dem Lehramtsanwärter zu dem vom Landesprüfungsamt festgelegten Zeitpunkt schriftlich bekannt.
(3)Die Bearbeitung des Themas der Hausarbeit als Gruppenarbeit ist zulässig, wenn die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sind, den Anforderungen an eine selbstständige Prüfungsleistung entsprechen und das Thema die Bearbeitung durch mehrere Prüflinge erfordert. Über die Zulässigkeit entscheidet der Seminarleiter; im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4)Die Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Themas in zweifacher Ausfertigung in Maschinenschrift und gebunden beim Seminarleiter abzugeben. Die Abgabefrist wird durch nachweisbare Aufgabe bei der Post gewahrt. Wird die Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht fristgerecht abgeliefert, so ist sie, nach vorheriger Anhörung des Lehramtsanwärters, durch den Seminarleiter mit "ungenügend" zu bewerten.
(5)Eine Verlängerung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Abgabefrist ist bei Verhinderung des Lehramtsanwärters durch Krankheit oder sonstige vom ihm nicht zu vertretende Umstände auf Antrag zulässig. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintritt der Verhinderung zu stellen. Die Verhinderungsgründe sind unverzüglich in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Erkrankung ist dem Seminarleiter ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; er kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Anhand der nachgewiesenen krankheitsbedingten Verhinderung bestimmt der Seminarleiter den neuen Abgabetermin und teilt ihn dem Lehramtsanwärter schriftlich mit. Über das Vorliegen einer Verhinderung durch sonstige nicht zu vertretende Umstände entscheidet das Landesprüfungsamt; Satz 5 gilt entsprechend. § 30 Abs. 1 bleibt im Übrigen unberührt.
(6)Lehramtsanwärtern mit einer Behinderung werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Entsprechend ihrer Behinderung kann insbesondere die Bearbeitungszeit der Hausarbeit um längstens einen Monat verlängert werden.
(7)Der Lehramtsanwärter hat diejenigen Stellen seiner Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Er hat der Hausarbeit ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen und am Schluss der Arbeit zu versichern, dass er sie ohne fremde Hilfe verfasst, sich anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient und das Thema nicht bereits im Rahmen einer früheren Prüfung schriftlich bearbeitet hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen abzugeben.
(8)Die Hausarbeit wird vom zuständigen Fachleiter und einem vom Seminarleiter bestellten fachlich geeigneten Zweitgutachter beurteilt und ist mit einer Note nach § 27 zu bewerten. Die Note ist schriftlich zu begründen. Weichen die Noten der beiden Gutachter voneinander ab, so setzt der Seminarleiter in dem durch die Abweichung gezogenen Rahmen eine Note fest. Der Seminarleiter gibt dem Lehramtsanwärter die Note einschließlich der Begründung rechtzeitig vor Beginn der letzten vor einem Prüfungsausschuss abzulegenden Prüfung bekannt.
(9)Wird die Hausarbeit mit "ungenügend" bewertet, so ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden. Weitere Fassungen dieser Norm § 24 ThürAZStPLVO, vom 23.06.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 26.05.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000064 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_24

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