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§ 25 ThürAZStPLVO Landesnorm Thüringen - Praktische Prüfung Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürA

Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 25 Praktische Prüfung

(1)Die praktische Prüfung besteht vorbehaltlich der Regelungen der Sätze 2 bis 6 aus je einer Prüfungslehrprobe in den zwei Ausbildungsfächern, in denen der Lehramtsanwärter die Lehrbefähigung erwerben will. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen legen je eine Prüfungslehrprobe in zwei der vier Ausbildungsfächer ab; eine Prüfungslehrprobe muss entweder im Ausbildungsfach Mathematik oder im Ausbildungsfach Deutsch abgelegt werden. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen haben rechtzeitig vor der praktischen Prüfung gegenüber dem Seminarleiter schriftlich zu erklären, in welchen Ausbildungsfächern sie die Prüfungslehrprobe halten wollen. Geben sie keine Erklärung ab, so entscheidet der Seminarleiter. Die Sätze 2 bis 4 gelten für Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, für die das Ministerium drei oder vier Ausbildungsfächer bestimmt hat, entsprechend. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, die nur in einem allgemein bildenden Fach ausgebildet werden, legen zwei Prüfungslehrproben in diesem Ausbildungsfach in Ausbildungsschulen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 entsprechend ihren beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen ab.
(2)Das Landesprüfungsamt bestimmt auf Vorschlag des Seminarleiters die Termine und die Dauer der Prüfungslehrproben.
(3)Die Klassen oder Kurse für die Prüfungslehrproben bestimmt der Seminarleiter im Einvernehmen mit den jeweiligen Leitern der Ausbildungsschulen. Die Wünsche des Lehramtsanwärters bezüglich der Wahl der Klassen oder Kurse sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. In der Regel sollen die Prüfungslehrproben in den dem Lehramtsanwärter durch Ausbildungsunterricht bekannten Klassen oder Kursen, bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen auch in verschiedenen Schulformen, stattfinden. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik legen ihre beiden Prüfungslehrproben in Ausbildungsschulen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 entsprechend ihren beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen ab. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Gymnasien müssen eine Prüfungslehrprobe in der Regel in einem Kurs der gymnasialen Oberstufe ablegen.
(4)Der zuständige Fachleiter legt im Benehmen mit dem zuständigen Seminarleiter das Thema der Prüfungslehrprobe fest. Das Thema wird dem Lehramtsanwärter am fünften Unterrichtstag vor der Prüfungslehrprobe schriftlich bekannt gegeben. Finden beide Prüfungslehrproben an demselben Tag statt, so werden beide Themen am zehnten Unterrichtstag vor diesem Tag schriftlich bekannt gegeben.
(5)Der Lehramtsanwärter reicht jeweils am Vormittag des letzten Unterrichtstags vor der praktischen Prüfung den schriftlichen Entwurf der Prüfungslehrprobe in fünffacher Ausfertigung an einem vom Seminarleiter zu bestimmenden Ort ein. Dem Entwurf der Prüfungslehrprobe ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen und am Schluss des Entwurfs ist zu versichern, dass er ohne fremde Hilfe und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln erstellt worden ist. Der Entwurf ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Der Leiter der Ausbildungsschule hat den Lehramtsanwärter auf dessen Antrag vom Unterricht am letzten Unterrichtstag vor der praktischen Prüfung freizustellen. Wird der schriftliche Entwurf der Prüfungslehrprobe nicht rechtzeitig eingereicht, so muss die Prüfungslehrprobe wiederholt werden. Eine Wiederholung ist einmal zulässig. Wird der schriftliche Entwurf der Prüfungslehrprobe zweimal nicht rechtzeitig eingereicht, ist die Prüfungslehrprobe mit "ungenügend" zu bewerten; im Übrigen gilt § 30.
(6)Der Prüfungsausschuss berät nach Anhörung des Lehramtsanwärters über das Ergebnis der Prüfungslehrprobe. Kommt ein Einvernehmen im Ausschuss nicht zustande, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und innerhalb des durch die Notenvorschläge gezogenen Rahmens nach § 27 fest. Der Vorsitzende gibt dem Lehramtsanwärter die Note für die Prüfungslehrprobe mit Begründung bekannt.
(7)Sind die Noten für beide Prüfungslehrproben "mangelhaft" oder wird eine Prüfungslehrprobe mit "ungenügend" bewertet, so ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden.
(8)Die Anwesenheit dienstlich interessierter Personen ist mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und mit Einverständnis des Lehramtsanwärters möglich. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 ThürAZStPLVO, vom 23.06.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 26.05.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000068 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_25

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