Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 25 Praktische Prüfung
(1)Die praktische Prüfung besteht vorbehaltlich der Regelungen der Sätze 2 bis 7 aus je einer Prüfungslehrprobe in den zwei Ausbildungsfächern, in denen der Lehramtsanwärter die Lehrbefähigung erwerben will. Die Prüfungslehrproben können entsprechend der Unterrichtsgestaltung auch fächerübergreifend durchgeführt werden. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen legen je eine Prüfungslehrprobe in den zwei der vier Ausbildungsfächer ab, in denen nicht die Lehrprobe nach § 13 gehalten wurde. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, für die das Ministerium mehr als zwei Ausbildungsfächer bestimmt hat, haben rechtzeitig vor der praktischen Prüfung gegenüber dem Seminarleiter schriftlich zu erklären, in welchen zwei Ausbildungsfächern sie die Prüfungslehrproben halten wollen. Geben sie keine Erklärung ab, so entscheidet der Seminarleiter. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, die nur in einem allgemein bildenden Fach ausgebildet werden, legen zwei Prüfungslehrproben in diesem Ausbildungsfach ab. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Gymnasien mit dem Doppelfach Musik oder dem Doppelfach Kunsterziehung als Ausbildungsfach legen zwei Prüfungslehrproben in ihrem Ausbildungsfach ab.
(2)Das Landesprüfungsamt bestimmt auf Vorschlag des Seminarleiters die Termine und die Dauer der Prüfungslehrproben.
(3)Die Klassen oder Kurse für die Prüfungslehrproben bestimmt der Seminarleiter im Einvernehmen mit den jeweiligen Leitern der Ausbildungsschulen. Die Wünsche des Lehramtsanwärters bezüglich der Wahl der Klassen oder Kurse sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. In der Regel sollen die Prüfungslehrproben in den dem Lehramtsanwärter durch Ausbildungsunterricht bekannten Klassen oder Kursen, bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen auch in verschiedenen Schulformen, stattfinden. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik legen ihre beiden Prüfungslehrproben in Ausbildungsschulen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 entsprechend ihren beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen ab. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Gymnasien müssen eine Prüfungslehrprobe in der Regel in einem Kurs der gymnasialen Oberstufe ablegen.
(4)Der jeweils zuständige Fachleiter legt im Benehmen mit dem zuständigen Seminarleiter das Thema der jeweiligen Prüfungslehrprobe fest. Es wird dem Lehramtsanwärter am fünften Werktag vor der jeweiligen Prüfungslehrprobe schriftlich bekannt gegeben. Finden beide Prüfungslehrproben an demselben Tag statt, so werden beide Themen am zehnten Werktag vor diesem Tag schriftlich bekannt gegeben. Ist der ermittelte Tag der Bekanntgabe des Themas ein Samstag, wird das Thema an dem vor dem Samstag liegenden Werktag bekannt gegeben.
(5)Der Lehramtsanwärter reicht jeweils am Vormittag des letzten Werktags vor der praktischen Prüfung den schriftlichen Entwurf der jeweiligen Prüfungslehrprobe in fünffacher Ausfertigung an einem vom Seminarleiter zu bestimmenden Ort ein. Dem Entwurf der jeweiligen Prüfungslehrprobe ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel und am Schluss des Entwurfs die Versicherung anzufügen, dass dieser ohne fremde Hilfe und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln erstellt wurde. Der Entwurf ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Der Leiter der Ausbildungsschule hat den Lehramtsanwärter auf dessen Antrag vom Unterricht am letzten Unterrichtstag vor der praktischen Prüfung freizustellen. Wird der schriftliche Entwurf der jeweiligen Prüfungslehrprobe nicht rechtzeitig eingereicht, so muss die Prüfungslehrprobe wiederholt werden. Eine Wiederholung ist einmal zulässig. Wird der schriftliche Entwurf der jeweiligen Prüfungslehrprobe zweimal nicht rechtzeitig eingereicht, ist die jeweilige Prüfungslehrprobe mit ‚ungenügend’ zu bewerten; im Übrigen gilt § 30.
(6)Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät nach Anhörung des Lehramtsanwärters über das Ergebnis der jeweiligen Prüfungslehrprobe und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen die Note nach § 27 fest. Ergibt sich keine Mehrheit für eine Note, so setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Unterausschusses in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Unterausschusses gibt dem Lehramtsanwärter die Note für die Prüfungslehrprobe mit Begründung bekannt.
(7)Sind die Noten für beide Prüfungslehrproben "mangelhaft" oder wird eine Prüfungslehrprobe mit "ungenügend" bewertet, so ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden.
(8)Die Anwesenheit dienstlich interessierter Personen ist mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und mit Einverständnis des Lehramtsanwärters möglich. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 ThürAZStPLVO, vom 13.07.2009, gültig ab 01.08.2009 bis 31.07.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000069 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_25