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§ 26 ThürAZStPLVO Landesnorm Thüringen - Mündliche Prüfung Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZ

Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 26 Mündliche Prüfung

(1)Das Landesprüfungsamt bestimmt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Seminarleiters.
(2)Die mündliche Prüfung erstreckt sich vorbehaltlich der Regelungen der Absätze 3 und 4 auf folgende Gebiete:
  1. Pädagogik, Allgemeine Didaktik, Pädagogische Psychologie, soziologische Aspekte der Erziehung, Schulrecht und Dienstrecht (erste Teilprüfung)
  2. Didaktik und Methodik des ersten Fachs (zweite Teilprüfung)
  3. Didaktik und Methodik des zweiten Fachs (dritte Teilprüfung)
  4. Didaktik und Methodik des dritten Fachs, sofern der Lehramtsanwärter die Lehrbefähigung in drei Fächern erwerben will (vierte Teilprüfung). Die erste Teilprüfung dauert etwa 30 Minuten. Die anderen Teilprüfungen dauern insgesamt etwa 60 Minuten.
(3)Die mündliche Prüfung für das Lehramt an Grundschulen erstreckt sich auf folgende Gebiete:
  1. Pädagogik, Allgemeine Didaktik, Pädagogische Psychologie, soziologische Aspekte der Erziehung, Schulrecht und Dienstrecht (erste Teilprüfung)
  2. Didaktik und Methodik der beiden Ausbildungsfächer, die nicht Gegenstand der praktischen Prüfung waren (zweite und dritte Teilprüfung). Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4)Die mündliche Prüfung für das Lehramt für Förderpädagogik erstreckt sich auf folgende Gebiete:
  1. die beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie Schulrecht und Dienstrecht (erste Teilprüfung)
  2. Didaktik und Methodik der Ausbildungsfächer, die vom Ministerium festgelegt wurden (zweite und dritte Teilprüfung). Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, für die das Ministerium ein Ausbildungsfach bestimmt hat, legen die zweite und dritte Teilprüfung in diesem Ausbildungsfach ab. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, für die das Ministerium drei oder vier Ausbildungsfächer bestimmt hat, legen die zweite und dritte Teilprüfung in dem Ausbildungsfach oder in den Ausbildungsfächern ab, die nicht Gegenstand der praktischen Prüfung waren. Die erste Teilprüfung dauert etwa 45 Minuten. Die anderen Teilprüfungen dauern insgesamt etwa 45 Minuten.
(5)Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät über das Ergebnis jeder Teilprüfung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Unterausschusses die Note unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und innerhalb des durch die Notenvorschläge gezogenen Rahmens nach § 27 fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Lehramtsanwärter nach Abschluss der mündlichen Prüfung die Note für jede einzelne mündliche Teilprüfung mit Begründung bekannt.
(6)Wird eine mündliche Teilprüfung mit "ungenügend" bewertet, so ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden.
(7)§ 25 Abs. 8 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 26 ThürAZStPLVO, vom 23.06.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 26.05.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000072 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_26

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.