Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002 § 26 Mündliche Prüfung
(1)Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Jede Teilprüfung dauert etwa 30 Minuten. Darin soll festgestellt werden, inwieweit der Lehramtsanwärter die nach § 11 Abs. 2 und 4 im Rahmen der pädagogisch-praktischen Ausbildung entwickelten Kompetenzen im jeweiligen Ausbildungsfach einschließlich der schul- und dienstrechtlichen sowie der bildungswissenschaftlichen Kompetenzen erworben hat.
(2)Bei der mündlichen Prüfung für das Lehramt an Grundschulen erstrecken sich die Teilprüfungen auf die Feststellung der erworbenen Kompetenzen in den zwei Ausbildungsfächern, die nicht Gegenstand der praktischen Prüfung sind, einschließlich der schul- und dienstrechtlichen sowie bildungswissenschaftlichen Kompetenzen.
(3)Für die mündliche Prüfung für das Lehramt für Förderpädagogik dauert jede Teilprüfung etwa 30 Minuten und erstreckt sich auf die Feststellung der erworbenen Kompetenzen in jeweils einer der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich der allgemeinen grundlegenden Sonderpädagogik, der in einem Ausbildungsfach erworbenen Kompetenzen, der schul- und dienstrechtlichen Kompetenzen sowie der bildungswissenschaftlichen Kompetenzen. § 25 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. Bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt für Förderpädagogik, für die das Ministerium mehr als zwei Ausbildungsfächer bestimmt hat, können in den Teilprüfungen auch die Ausbildungsfächer geprüft werden, die nicht Gegenstand der praktischen Prüfung sind; § 25 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4)Sofern der Lehramtsanwärter die Lehrbefähigung in einem weiteren Fach erwerben will und ihm die Ausbildung in diesem Fach nach § 9 Abs. 1 Satz 3 genehmigt wurde, wird in einer dritten Teilprüfung, die 30 Minuten dauert, festgestellt, inwieweit er in dem weiteren Fach die im Rahmen der pädagogisch-praktischen Ausbildung entwickelten Kompetenzen erworben hat.
(5)Das Landesprüfungsamt bestimmt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Seminarleiters. Sofern eine mündliche Teilprüfung nach Absatz 4 durchgeführt wird, findet diese Teilprüfung am Prüfungstag der letzten mündlichen Teilprüfung nach Absatz 1 Satz 1 statt.
(6)Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät über das Ergebnis jeder Teilprüfung und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen die Note nach § 27 fest. Ergibt sich keine Mehrheit für eine Note, so setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Unterausschusses in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Unterausschusses gibt dem Lehramtsanwärter im Anschluss die Note für die betreffende mündliche Teilprüfung mit Begründung bekannt.
(7)Wird eine mündliche Teilprüfung mit ‚ungenügend’ bewertet, so ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden.
(8)§ 25 Abs. 8 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 26 ThürAZStPLVO, vom 13.07.2009, gültig ab 01.08.2009 bis 31.07.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 328 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C6FNN00000000073 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Lehr2AstPrV_TH_!_26