Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft (ThürAPOFA) Vom 25. September 2017 § 3 Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses
(1)Fachschüler ohne mittleren Schulabschluss können bei erfolgreichem Abschluss der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss erwerben, wenn sie erfolgreich an der besonderen Leistungsfeststellung nach Absatz 3 teilgenommen haben; der erworbene Abschluss wird im Abschlusszeugnis nach Anlage 5 mit der Bemerkung: „Mit diesem Abschlusszeugnis wurde ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben.“ ausgewiesen.
(2)Mit der Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer kann bei erfolgreicher Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung nach Absatz 3 ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben werden. Der erworbene Abschluss wird im Jahreszeugnis nach Anlage 4 mit der Bemerkung: „Mit diesem Zeugnis wurde ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben.“ ausgewiesen.
(3)Die besondere Leistungsfeststellung findet am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer beziehungsweise am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer in den Fächern Deutsch/Kommunikation und Mathematik schriftlich und im Fach Englisch mündlich statt. Die Aufgaben werden von dem für das Fach zuständigen Lehrer der Fachschule auf der Grundlage der jeweils geltenden Lehrpläne der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer erstellt. Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Leistungsfeststellung beträgt im Fach Deutsch/Kommunikation 210 Minuten und im Fach Mathematik 180 Minuten. Die mündliche Leistungsfeststellung im Fach Englisch dauert 30 Minuten.
(4)Die Fachschüler haben dem Schulleiter spätestens zwei Monate vor dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts schriftlich mitzuteilen, ob sie an der besonderen Leistungsfeststellung nach Absatz 3 teilnehmen möchten.
(5)Für jede schriftliche Prüfungsarbeit sind zwei Aufgabenvorschläge von dem zuständigen Lehrer zu erstellen. Zuständig ist der Lehrer, der das Fach im zweiten Ausbildungshalbjahr der einjährigen Fachschule oder im ersten Ausbildungsabschnitt der zweijährigen Fachschule unterrichtet. Unterrichten mehrere Lehrer ein Fach, so erstellen sie die Aufgabenvorschläge gemeinsam. Wird keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet der Schulleiter. Der nach Satz 2 zuständige Lehrer erstellt die Aufgabenvorschläge, wenn er das Fach nicht vom Beginn der Ausbildung an unterrichtet hat, im Benehmen mit den Lehrern, die das Fach im ersten Ausbildungshalbjahr beziehungsweise im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichtet haben. In den Aufgabenvorschlägen sind die Lösungen und die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben. Für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung gelten die §§ 20 und 22 Abs. 10 entsprechend. Die Noten der besonderen Leistungsfeststellung gehen als ein zusätzlicher Leistungsnachweis nach § 8 Abs. 4 in die Jahresnote des jeweiligen Faches ein.
(6)Fachschüler, die die besondere Leistungsfeststellung nach Absatz 3 in einem oder mehreren Fächern mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können die besondere Leistungsfeststellung in diesen Fächern auf Antrag einmal wiederholen. Für die Wiederholung der besonderen Leistungsfeststellung gilt § 28 Abs. 3 und 4 entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 201 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C92NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=AgrHWiFSchulAPO_TH_!_3