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§ 6 ThürAPOFA Landesnorm Thüringen - Aufnahmevoraussetzungen Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft (ThürAPOFA) Vom 25. September 2017 § 6 Aufnahmevoraussetzungen

(1)Die Aufnahme in die Fachschule setzt voraus:
  1. mindestens den Hauptschulabschluss,
  2. ein Abschlusszeugnis der Berufsschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
  3. den erfolgreichen Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und
  4. eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und 4 ist bei anderen Berufsabschlüssen eine einschlägige hauptberufliche Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren erforderlich.
(2)Kann die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 geforderte einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr nicht nachgewiesen werden, ist ein durch die Fachschule organisiertes einjähriges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb erforderlich. Bereits nachgewiesene Zeiten einschlägiger beruflicher Tätigkeiten werden angerechnet. Die Ausbildungsinhalte des einjährigen Praktikums werden von der unteren Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Die einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr kann auch während der Ausbildung abgeleistet werden. Sie ist vor dem Abschluss des Prüfungsverfahrens in vollem Umfang nachzuweisen. Die Fachschulausbildung verlängert sich dann entsprechend.
(3)Ausnahmen von Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der unteren Schulaufsichtsbehörde. Welche Ausbildungsberufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 einschlägig sind, wird durch Verwaltungsvorschrift der unteren Schulaufsichtsbehörde geregelt.
(4)Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Bewerber, die die Abschlussprüfung im angestrebten Bildungsgang endgültig bereits in Thüringen oder in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden haben, endgültig nicht bestanden haben oder den Bildungsgang wegen Nichtversetzung verlassen mussten.
(5)Die Aufnahme ist beim Schulleiter der jeweiligen Fachschule vor Beginn des ersten Ausbildungshalbjahres zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsgang hervorgeht,
  2. die Zeugnisse nach Absatz 1 in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie oder eine Bescheinigung nach Absatz 2,
  3. eine Bescheinigung über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 und
  4. gegebenenfalls Nachweise über Bildungsbenachteiligungen.
(6)Über die Aufnahme von Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden, entscheidet der Schulleiter der jeweiligen Fachschule. Über die Aufnahme von Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden, entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid ist zu begründen. Bewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen haben den Nachweis der Gleichwertigkeit mit den unter Absatz 1 genannten Vorbildungen gegenüber der zuständigen Stelle nach der Thüringer Anerkennungszuständigkeitsverordnung vom 11. September 2014 (GVBl. S. 655) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen und müssen die deutsche Sprache ausreichend beherrschen, um dem Unterricht folgen zu können. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 201 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C92NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=AgrHWiFSchulAPO_TH_!_6

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