Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft (ThürAPOFA) Vom 25. September 2017 § 8 Inhalt der Ausbildung
(1)Die Ausbildung erfolgt nach den Rahmenstundentafeln der Anlage 1.
(2)Die Stundentafeln sind in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich gegliedert. Der Pflichtbereich umfasst:
- den fachrichtungsübergreifenden Lernbereich sowie
- den fachrichtungsbezogenen Lernbereich.
(3)Der Wahlbereich dient der Ergänzung und Vertiefung der Lernbereiche und wird je nach Bedarf und Möglichkeit der Fachschule angeboten. Eine erfolgreiche Teilnahme setzt mindestens ausreichende Leistungen voraus und wird auf den Zeugnissen nach den Anlagen 2 bis 5 ausgewiesen.
(4)In den Fächern des Pflichtbereichs sind außer im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik von jedem Fachschüler schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen, deren Anzahl sich nach der Anzahl der Unterrichtsstunden je Ausbildungsabschnitt richtet. Zu erbringen sind mindestens:
- in Fächern bis zu 80 Unterrichtsstunden zwei schriftliche Leistungsnachweise,
- in Fächern bis zu 120 Unterrichtsstunden drei schriftliche Leistungsnachweise,
- in Fächern bis zu 160 Unterrichtsstunden vier schriftliche Leistungsnachweise,
- in Fächern bis zu 200 Unterrichtsstunden fünf schriftliche Leistungsnachweise,
- in Fächern über 200 Unterrichtsstunden sechs schriftliche Leistungsnachweise. Die schriftlichen Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig auf die jeweiligen Ausbildungsabschnitte zu verteilen. Ihre Mindestdauer beträgt 30 Minuten.
(5)Zu den Leistungsnachweisen zählen außer den schriftlichen Leistungsnachweisen nach Absatz 4 auch andere schriftliche Ausarbeitungen, Referate, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen sowie Projekte. Die Mitarbeit im Unterricht und bei Übungen ist angemessen zu berücksichtigen.
(6)Bei Fachschülern mit Bildungsbenachteiligungen, insbesondere mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 4 der Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung (ThürSoFöV) vom 6. April 2004 (GVBl. S. 482) in der jeweils geltenden Fassung, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Erbringung der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Grundlage ist die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung oder eines psychologischen Gutachtens. Auf Verlangen ist eine amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(7)Während der zweijährigen Fachschulausbildung ist zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach Absatz 4 eine Projektarbeit anzufertigen. Diese wird schriftlich und mittels der Noten nach § 10 bewertet. Eine nicht fristgerecht abgegebene Projektarbeit wird mit der Note „ungenügend“ bewertet. Der Schulleiter der jeweiligen Fachschule kann die Abgabefrist nur in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Fachschülers verlängern. Die Bewertung sowie das Thema der Projektarbeit werden im Abschlusszeugnis ausgewiesen. Die Note der Projektarbeit geht in die Durchschnittsnote nach § 25 Abs. 4 ein. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 201 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C92NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=AgrHWiFSchulAPO_TH_!_8