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§ 14 ThürAPOFA Landesnorm Thüringen - Prüfungskommission Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft (Th

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft (ThürAPOFA) Vom 25. September 2017 § 14 Prüfungskommission

(1)Für die Abschlussprüfung wird an jeder Fachschule eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören an:
  1. der Schulleiter der jeweiligen Fachschule als Vorsitzender,
  2. ein von ihm bestellter Vertreter als stellvertretender Vorsitzender,
  3. die Lehrer, die zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben und
  4. bis zu zwei fachkundige Personen, die auf Vorschlag des Vorsitzenden der Prüfungskommission durch die untere Schulaufsichtsbehörde in die Prüfungskommission berufen werden können.
(2)Aufgaben der Prüfungskommission sind insbesondere:
  1. die Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung auszusprechen,
  2. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
  3. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
  4. die Fachschüler mit Gegenstand und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
  5. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
  6. Festlegungen zu protokollieren,
  7. das Ergebnis der Abschlussprüfung festzustellen und den Fachschülern mitzuteilen.
(3)Die Prüfungskommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie tritt auch zusammen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es für erforderlich halten.
(4)Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens zwei Drittel der Lehrer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 anwesend sind. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(5)Es werden Fachprüfungskommissionen mit jeweils mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, von denen mindestens ein Mitglied Lehrer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sein muss, gebildet. Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt die Protokollführer und die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen.
(6)Der Vorsitzende der Prüfungskommission sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung und die Feststellung der Ergebnisse.
(7)Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann für einen verhinderten Lehrer einen anderen fachkundigen Lehrer als Mitglied der Prüfungskommission bestellen oder ein anderes fachkundiges Mitglied der Prüfungskommission mit den Aufgaben des verhinderten Lehrers betrauen.
(8)Ein Vertreter der unteren Schulaufsichtsbehörde kann, auch zeitweise, an der Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz der Fachprüfungskommission übernehmen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 201 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C92NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=AgrHWiFSchulAPO_TH_!_14

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