Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft (ThürAPOFA) Vom 25. September 2017 § 19 Schriftliche Prüfung
(1)Die schriftliche Prüfung wird an Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer in zwei, an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer in vier Fächern des Pflichtbereichs durchgeführt. Die Prüfungsfächer der einzelnen Fachrichtungen und Schwerpunkte ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln nach Anlage 1. Jede schriftliche Prüfungsarbeit dauert mindestens zwei, höchstens vier Zeitstunden. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll an den Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer mindestens sechs Zeitstunden, aber nicht mehr als acht Zeitstunden und an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer mindestens neun Zeitstunden, aber nicht mehr als zwölf Zeitstunden betragen. Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit, die jedoch nicht die Projektarbeit nach § 8 Abs. 7 sein darf, mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
(2)Für jede schriftliche Prüfungsarbeit sind zwei Aufgabenvorschläge von dem zuständigen Lehrer zu erstellen. Zuständig ist der Lehrer, der das Fach im zweiten Ausbildungshalbjahr der einjährigen Fachschule oder im zweiten Ausbildungsabschnitt der zweijährigen Fachschule unterrichtet. Unterrichten mehrere Lehrer ein Fach, so erstellen sie die Aufgabenvorschläge gemeinsam. Wird keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Der nach Satz 2 zuständige Lehrer erstellt die Aufgabenvorschläge; wenn er das Fach nicht vom Beginn der Ausbildung an unterrichtet hat im Benehmen mit den Lehrern, die das Fach im ersten Ausbildungshalbjahr beziehungsweise im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichtet haben. In den Aufgabenvorschlägen sind die Lösungen und die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben.
(3)Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Aufgabenvorschläge und Lösungen spätestens vier Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung an die untere Schulaufsichtsbehörde weiter.
(4)Die untere Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge und wählt aus. Sie ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(5)Die untere Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Fachschule zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Fachschüler zu öffnen.
(6)Der Prüfungskommissionsvorsitzende sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht.
(7)Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.
(8)Nach der schriftlichen Prüfung sind die Fachschüler verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 201 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C92NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=AgrHWiFSchulAPO_TH_!_19