Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft (ThürAPOFA) Vom 25. September 2017 § 22 Mündliche Prüfung
(1)Die Vornoten und die Noten der schriftlichen Prüfung werden den Fachschülern spätestens zehn Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
(2)Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung können alle Fächer des Pflichtbereichs sein, in denen der Fachschüler an der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer bis zur Prüfung unterrichtet wurde. Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer können alle Fächer des Pflichtbereichs sein, in denen der Fachschüler im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet wurde.
(3)Die mündliche Prüfung wird in mindestens zwei Fächern durchgeführt. In der Regel sollen nicht mehr als vier Fächer mündlich geprüft werden.
(4)Der Fachschüler benennt schriftlich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sieben Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung die Fächer, in denen er sich mündlich prüfen lassen will.
(5)Die Prüfungskommission tritt sechs Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. In dieser Sitzung werden die bisherigen Eintragungen in die Prüfungsliste formell überprüft und die schriftlichen Erklärungen der Fachschüler über ihre mündliche Prüfung zu Protokoll genommen. Die Wünsche der Fachschüler nach Absatz 4 sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission legt abschließend die zu prüfenden Fächer, die zugelassenen Hilfsmittel und den zeitlichen Ablauf der mündlichen Prüfungen fest; sie ist hierbei nicht an die Erklärung des Fachschülers nach Absatz 4 gebunden.
(6)Die Entscheidungen der Prüfungskommission werden den Fachschülern fünf Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seinem Vertreter bekannt gegeben. Danach findet kein Unterricht mehr statt.
(7)Die Fachschüler werden von einer Fachprüfungskommission geprüft.
(8)Der Lehrer, der den Fachschüler zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat, bei seiner Verhinderung der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellte Vertreter, führt die mündliche Prüfung durch. Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen sind berechtigt, Fragen zu stellen, stellen zu lassen oder die Prüfung selbst zu übernehmen.
(9)Die Prüfungsdauer darf für den Fachschüler einschließlich der Wartezeit an einem Tag acht Stunden nicht überschreiten; die Prüfung endet spätestens um 18.00 Uhr. Die mündliche Prüfung eines Fachschülers dauert je Prüfungsfach nicht länger als 30 Minuten.
(10)Zur Vorbereitung ist dem Fachschüler eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit, in der Regel 15 Minuten, zu gewähren. Der Fachschüler kann sich als Grundlage für seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass er während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Der Aufsichtsführende vermerkt die Dauer der Vorbereitungszeit in der Niederschrift zur Abschlussprüfung.
(11)In der mündlichen Prüfung ist dem Fachschüler eine anwendungsbezogene Aufgabe zu stellen. Sie muss den Lernzielen und Anforderungen des jeweiligen Lehrplans entsprechen und darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Der Fachschüler soll dabei seine Kenntnisse, seine Urteilsfähigkeit sowie seine Arbeitsweise und sein Darstellungsvermögen unter Beweis stellen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 201 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C92NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=AgrHWiFSchulAPO_TH_!_22