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Eingangsformel ThürZensVO 2022 Landesnorm Thüringen Verordnung über die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die mit dem Thüringer Gesetz zur A

Verordnung über die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die mit dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 verbundenen Mehrbelastungen der kreisfreien Städte und Landkreise (T

§ 11Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Zensusgesetzes 2022 (Zens

G 2022) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) in der jeweils geltenden Fassung zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 zu erheben ist, b) 4,20 Euro für jede gemeldete Person, bei der

§ 11Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Zens

G 2022 zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 Daten zu Zensusmerkmalen zu erheben sind, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, c) 4,20 Euro für jede gemeldete Person, zu der

§ 17Abs. 1 Satz 2 Zens

G 2022 zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 Zensusangaben nach § 17 Abs. 2 ZensG 2022 zu erheben sind,

  1. d)9,00 Euro für jede in Wohnheimen gemeldete Person, bei der nach § 26 Abs. 1 ZensG 2022 zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 eine Erhebung zur Ermittlung der Einwohnerzahl durchzuführen ist,
  2. e)100 Euro je zu erhebende Gemeinschaftsunterkunft, bei der nach § 26 Abs. 4 ZensG 2022 die Leitung der Einrichtung zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 auskunftspflichtig ist,
  3. f)5 Euro für jeweils 10 Prozent der Anschriften, die zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 im Steuerungsregister als Wohnraum gekennzeichnet sind, für Aufgaben nach § 8 Abs. 1 ThürAGZensG 2022. Auf den Grundbetrag nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt bis zum Ablauf des 31. Oktober 2021 eine Vorauszahlung in Höhe von 90 000 Euro; die Restzahlung erfolgt bis zum Ablauf des 30. Juni 2022. 70 Prozent der Zahlungen nach Satz 1 Nr. 2 werden bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausgezahlt; die Restzahlung erfolgt bis zum Ablauf des 28. Februar 2023. Diese Zahlungen erfolgen durch das Landesamt für Statistik. zur Einzelansicht § 1 § 2 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind. zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft. zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.