← Deutschland

§ 3 ThürZensVO 2022 Landesnorm Thüringen - Inkrafttreten Verordnung über die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die mit dem Thüringer Gesetz

Verordnung über die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die mit dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 verbundenen Mehrbelastungen der kreisfreien Städte und Landkreise (T

§ 11Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Zensusgesetzes 2022 (Zens

G 2022) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) in der jeweils geltenden Fassung zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 zu erheben ist, b) 4,20 Euro für jede gemeldete Person, bei der

§ 11Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Zens

G 2022 zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 Daten zu Zensusmerkmalen zu erheben sind, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, c) 4,20 Euro für jede gemeldete Person, zu der

§ 17Abs. 1 Satz 2 Zens

G 2022 zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 Zensusangaben nach § 17 Abs. 2 ZensG 2022 zu erheben sind,

  1. d)9,00 Euro für jede in Wohnheimen gemeldete Person, bei der nach § 26 Abs. 1 ZensG 2022 zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 eine Erhebung zur Ermittlung der Einwohnerzahl durchzuführen ist,
  2. e)100 Euro je zu erhebende Gemeinschaftsunterkunft, bei der nach § 26 Abs. 4 ZensG 2022 die Leitung der Einrichtung zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 auskunftspflichtig ist,
  3. f)5 Euro für jeweils 10 Prozent der Anschriften, die zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 im Steuerungsregister als Wohnraum gekennzeichnet sind, für Aufgaben nach § 8 Abs. 1 ThürAGZensG 2022. Auf den Grundbetrag nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt bis zum Ablauf des 31. Oktober 2021 eine Vorauszahlung in Höhe von 90 000 Euro; die Restzahlung erfolgt bis zum Ablauf des 30. Juni 2022. 70 Prozent der Zahlungen nach Satz 1 Nr. 2 werden bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausgezahlt; die Restzahlung erfolgt bis zum Ablauf des 28. Februar 2023. Diese Zahlungen erfolgen durch das Landesamt für Statistik. zur Einzelansicht § 1 § 2 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind. zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft. zur Einzelansicht § 3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.