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§ 4 DigPublAblV TH Landesnorm Thüringen - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Verordnung über die Ablieferung digitaler Publikationen an die Thüringer Uni

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Ablieferung digitaler Publikationen an die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Vom 8. Februar 2011 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Ablieferung digitaler Publikationen an die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek vom

  1. Februar 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Ablieferung digitaler Publikationen an die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek vom
  2. Februar 2011 23.02.2011 Eingangsformel 23.02.2011 § 1 - Ablieferungspflicht 23.02.2011 § 2 - Beschaffenheit von digitalen Publikationen und Umfang der Ablieferungspflicht 23.02.2011 § 3 - Einschränkungen der Ablieferungspflicht 23.02.2011 § 4 - Inkrafttreten 23.12.2015 Aufgrund des § 12 Abs. 3 Satz 4 des Thüringer Pressegesetzes (TPG) vom
  3. Juli 1991 (GVBl. S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  4. Juli 2008 (GVBl. S. 243), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Eingangsformel § 1 Ablieferungspflicht

(1)Von jeder digitalen Publikation, die im Geltungsbereich des Thüringer Pressegesetzes verbreitet wird, haben die nach § 12 Abs. 3 Satz 3 TPG Ablieferungspflichtigen ein Medienwerk vollständig, unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen einer Woche nach Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung an die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern.
(2)Die Ablieferungspflichtigen können nach den Maßgaben der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek mit dieser vereinbaren, die digitale Publikation in unkörperlicher Form zur elektronischen Abholung bereitzustellen.

§ 1§ 2 Beschaffenheit von digitalen Publikationen und Umfang der Ablieferungspflicht

(1)Digitale Publikationen sind in marktüblicher Ausführung in einwandfreiem, unbefristet benutzbarem Zustand zur dauerhaften Archivierung an die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern.
(2)Die Ablieferungspflicht umfasst auch alle Elemente, wie Software und Werkzeuge, die erkennbar zu den ablieferungspflichtigen digitalen Publikationen gehören, auch wenn sie für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für nicht marktübliche Hilfsmittel, die eine Bereitstellung und Benutzung der digitalen Publikationen erst ermöglichen. Sie sind zusammen mit der digitalen Publikation abzuliefern oder zur elektronischen Abholung bereitzustellen.
(3)Auf Verlangen der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek sind technische Schutzmaßnahmen und Zugangsbeschränkungen an der abzuliefernden oder bereitgestellten Ausfertigung aufzuheben oder Mittel zu ihrer Aufhebung zugänglich zu machen.

§ 2§ 3 Einschränkungen der Ablieferungspflicht

(1)Die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek kann auf die Ablieferung oder elektronische Abholung einzelner Ausgaben von digitalen Publikationen verzichten, wenn
  1. einzelne Ausgaben dieser Publikationen gleichzeitig oder nacheinander in unterschiedlichen technischen Ausführungen erscheinen,
  2. technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben oder
  3. an deren Sammlung, Sicherung und Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht; dies trifft insbesondere auf digitale Publikationen zu, die primär Zwecken der Unterhaltung dienen und in denen keine Mitteilung von gedanklichen, sachlichen oder personenbezogenen Inhalten erfolgt.
(2)Umfang und Häufigkeit der Ablieferung von regelmäßig aktualisierten Netzpublikationen können durch die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek eingeschränkt werden.
(3)Ein Anspruch auf Aufnahme einer digitalen Publikation in die Sammlung der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek besteht nicht.
(4)In Zweifelsfällen entscheidet die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek über die Ablieferung.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.