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§ 3 ThürEBGDVO Landesnorm Thüringen - Einzelheiten zum Verfahren für die Anerkennung von Einrichtungen Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erwac

Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEBGDVO) Vom 24. November 2011 § 3 Einzelheiten zum Verfahren für die Anerkennung von Einrichtungen (1) Der Antrag auf Anerken

nung nach § 9 Abs. 1 ThürEBG muss zum Nachweis des Vorliegens der in § 8 Abs. 1 ThürEBG genannten Voraussetzungen folgende Angaben und Nachweise enthalten:

  1. den Namen, die Rechtsform, den gesetzlichen Vertreter, den Tätigkeitsbereich, den Namen des Leiters, die Anschrift und den Sitz der Einrichtung,
  2. die Vorbildung und den beruflichen Werdegang des hauptberuflich tätigen Leiters,
  3. die Darlegung der räumlichen und sächlichen Ausstattung der Einrichtung,
  4. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts, soweit der Träger nicht juristische Person des öffentlichen Rechts ist,
  5. die Satzung der Einrichtung und
  6. eine Erklärung nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 ThürEBG . Sofern sich nach der Antragstellung Änderungen zu den Angaben und Nachweisen nach Satz 1 ergeben, sind diese dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium unmittelbar nach ihrem Eintreten schriftlich anzuzeigen.

(2)Zum Nachweis der Anerkennungsvoraussetzung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 ThürEBG (Veröffentlichung der Bildungsangebote) sind grundsätzlich bis zum 31. Januar die für das laufende Kalenderjahr vorgesehenen Bildungsangebote und die Art ihrer Veröffentlichung darzulegen. In Abstimmung mit dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium kann abweichend von Satz 1 verfahren werden, wenn die Einrichtung andere Planungs- und Veröffentlichungszeiträume vorsieht.
(3)Für die Berücksichtigung einer durchgeführten Veranstaltung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ist Voraussetzung, dass in der Einrichtung ein schriftlicher Veranstaltungsnachweis mit folgenden Informationen vorliegt:
  1. Name der Einrichtung,
  2. Thema der Veranstaltung und Veranstaltungsnummer,
  3. Zuordnung der Veranstaltung zu einer Aufgabe der Erwachsenenbildung nach § 2 ThürEBG ,
  4. Zeitraum/Zeiträume, Ort(e), Landkreis oder kreisfreie Stadt ihrer Durchführung,
  5. Zahl der geleisteten Unterrichtsstunden der Veranstaltung (gilt für Einrichtungsgruppen 1 und 3 nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 ThürEBG ) oder Teilnehmertage (gilt für Einrichtungsgruppe 2 nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ThürEBG ),
  6. Teilnehmerzahl der Veranstaltung,
  7. Teilnehmerliste mit Name, Vorname, Wohnort, Altersgruppe und Bestätigung der Teilnahme durch Unterschrift des Teilnehmers,
  8. Name, Vorname des Referenten und
  9. Name, Vorname des für die Veranstaltung verantwortlichen Mitarbeiters der Einrichtung und Unterschrift für die sachliche Richtigkeit aller im Beleg enthaltenen Angaben.
(4)Als Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 bis 4 ThürEBG sind jeweils für den Zeitraum nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 bis zum 31. Mai des Folgejahres die Daten zu den durchgeführten Veranstaltungen der Einrichtung durch die Einrichtung oder ihren Träger in zusammengefasster Form vorzulegen, die durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium festgelegt wird. Insbesondere müssen alle Informationen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 enthalten sein. Dem Nachweis nach Satz 1 ist eine Versicherung des Einrichtungsträgers beizufügen, dass die Anforderungen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürEBG hinsichtlich des Umfangs der Veranstaltung (Unterrichtsstunden) und des Alters der Teilnehmer erfüllt wurden.
(5)Nach Vorlage und Prüfung der Nachweise nach Absatz 1 entscheidet das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium über die Zulassung der Einrichtung zum Anerkennungsverfahren und teilt diese Entscheidung dem Träger der Einrichtung schriftlich mit. Nach Vorlage und Prüfung der Nachweise nach den Absätzen 2 und 4 erhält der Träger der Einrichtung jeweils eine schriftliche Zwischeninformation über die Prüfungsergebnisse.
(6)Belege zum Nachweis von Anerkennungsvoraussetzungen sind dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium grundsätzlich in Kopie vorzulegen. Die Originalbelege sind in der Einrichtung mindestens fünf Jahre, gerechnet ab deren Vorlage, aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 552 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CA2NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=ErwBildGDV_TH_!_3

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