Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEBGDVO) Vom 24. November 2011 § 5 Berechnung der Grundförderung für anerkannte Einrichtungen (1) Berechnungsgrundlage für die
Grundförderung nach § 12 ThürEBG sind berücksichtigungsfähige Unterrichtsstunden; bei Heimvolkshochschulen wird ein Teilnehmertag 2,4 Unterrichtsstunden gleichgesetzt. Nach der Zielsetzung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes nicht für die Grundförderung berücksichtigungsfähige Bildungsangebote sind insbesondere solche,
- die überwiegend auf Erholung, Unterhaltung oder Geselligkeit ausgerichtet sind,
- die touristischen Charakter besitzen, wohingegen Unterrichtsstunden im engeren Sinne, die im Rahmen von Studienreisen oder -fahrten geleistet wurden, berücksichtigt werden,
- die nicht allen Erwachsenen offen stehen, es sei denn, dass eine bestimmte Bildungsvoraussetzung einschließlich eines vorgehenden Unterrichtskurses erforderlich ist oder bestimmte persönliche Eigenschaften oder Erfahrungen vorliegen müssen,
- bei denen die Zugehörigkeit zu Parteien, politischen Vereinigungen, Bürgerinitiativen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Arbeitgeberverbänden oder ähnlichen Vereinigungen vorausgesetzt wird,
- die einer betriebsinternen oder betriebsorientierten Weiterbildung von Mitarbeitern eines oder mehrerer Arbeitgeber dienen,
- die Betätigungen in Form eines kontinuierlichen Übungs- oder Trainingsbetriebs beinhalten,
- die dem Erwerb von Berechtigungsscheinen und Lizenzen dienen, die überwiegend dem persönlichen Bereich zuzuordnen sind sowie
- Andachten, Gottesdienste und Veranstaltungen mit seelsorgerischem Charakter.
(2)Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium prüft die Berücksichtigungsfähigkeit der nach § 4 Abs. 2 gemeldeten Unterrichtsstunden mit Hilfe einer Stichprobe im Umfang von fünf vom Hundert der gemeldeten Veranstaltungen. Die Stichprobe wird durch Zufallsauswahl gewonnen. Sofern sich ergibt, dass die Unterrichtsstunden aller geprüften Veranstaltungen der Stichprobe berücksichtigungsfähig sind, gelten alle gemeldeten Unterrichtsstunden als berücksichtigungsfähig. Anderenfalls erfolgt eine vollständige Prüfung aller für die Grundförderung eingereichten Veranstaltungen. Der Antragsteller erhält eine Mitteilung über das Prüfergebnis.
(3)Ausnahmen von dem Grundsatz der Mindestteilnehmerzahl aus solchen Bildungsangeboten, die nach § 12 Abs. 3 ThürEBG für die Grundförderung berücksichtigungsfähig sind, können von dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium festgelegt werden. Anträge hierzu können vom Landeskuratorium für Erwachsenenbildung oder einer Landesorganisation nach § 5 ThürEBG gestellt werden und müssen sich auf einen bestimmten Veranstaltungstyp (Veranstaltungen mit gleichen inhaltlichen oder strukturellen Merkmalen) beziehen. Eine Ausnahmeregelung gilt für alle Einrichtungen einer Einrichtungsgruppe und ist dem Landeskuratorium durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium bekanntzugeben. Sie tritt frühestens ab Beginn des folgenden Kalenderjahres nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
(4)Für die Anrechnung der für die Grundförderung nach § 12 ThürEBG berücksichtigungsfähigen Unterrichtsstunden gilt:
- bei der
- und
- Einrichtungsgruppe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürEBG ist jede der ersten 20 000 Unterrichtsstunden und ab der 20
- Unterrichtsstunde jede zweite Unterrichtsstunde anrechenbar;
- bei der
- Einrichtungsgruppe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ThürEBG ist jede der ersten 15 000 Unterrichtsstunden, ab der 15
- bis zur 20
- Unterrichtsstunde ist jede zweite und ab der 20
- Unterrichtsstunde ist jede dritte Unterrichtsstunde anrechenbar. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 552 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CA2NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=ErwBildGDV_TH_!_5