Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEBGDVO) Vom 24. November 2011 § 9 Verwendung von Fördermitteln und Nachweisführung (1) Die Verwendung der durch das Land auf
der Grundlage des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes gewährten Fördermittel erfolgt nach den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und ausschließlich für die durch das Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz bestimmten Zwecke.
(2)Die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nach den §§ 12 , 13 , 15 und 16 ThürEBG ist dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium bis zum 31. März des auf den Förderzeitraum folgenden Jahres nachzuweisen.
(3)Der Verwendungsnachweis der nach den §§ 12 und 13 ThürEBG für anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung gewährten Mittel ist durch den Träger der Einrichtung in Form einer Aufstellung über die Gehaltszahlungen für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal und das hauptberuflich tätige Verwaltungspersonal, die Sachkosten und die Aufwendungen für die Mitarbeiterfortbildung zu führen.
(4)Der Anteil der Aufwendungen für die Mitarbeiterfortbildung in den Einrichtungen der
- Einrichtungsgruppe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürEBG darf vier vom Hundert der Grundförderung nach § 12 ThürEBG nicht übersteigen und zwei vom Hundert nicht unterschreiten. Der Anteil solcher Aufwendungen in den Einrichtungen der
- sowie der
- Einrichtungsgruppe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 ThürEBG darf vier vom Hundert der Grundförderung nach § 12 ThürEBG nicht übersteigen und eins vom Hundert nicht unterschreiten.
(5)Der Nachweis zur Verwendung der nach § 14 ThürEBG gewährten Projektzuschüsse richtet sich nach den Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung über die Gewährung von Zuwendungen, soweit sich nach dieser Rechtsverordnung nichts anderes ergibt.
(6)Der Nachweis zur Verwendung der Zuschüsse an Landesorganisationen nach § 15 ThürEBG ist durch die Landesorganisation auf der Grundlage des Kostenplanes nach § 8 Abs. 2 zu führen.
(7)Belege über die Verwendung aller nach dem Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz gewährten Fördermittel sind grundsätzlich in Kopie einzureichen, die Originalbelege sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab Vorlage der Verwendungsnachweise, aufzubewahren.
(8)Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium ist befugt, die vorzuhaltenden Originalbelege vor Ort selbst zu überprüfen oder durch dafür Beauftragte überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen und nur während der üblichen Geschäftszeit der Einrichtung oder der Landesorganisation zulässig. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 552 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CA2NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=ErwBildGDV_TH_!_9