Verordnung zur Durchführung des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes (ThürFamFöSiGDVO) Vom 31. Mai 2006 § 3 Förderverfahren (1) Die Stiftung "FamilienSinn" ist für die Förderung von Bildungs
angeboten zuständig, soweit die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) begründet ist. Sie hält Antragsformulare bereit und berät die Antragsteller.
(2)Der Träger hat die geplanten Vorhaben bis zum 30. November des Jahres für das Folgejahr mit einer Kostenkalkulation bei der Stiftung "FamilienSinn" anzuzeigen. Auf der Grundlage der angezeigten Vorhaben erstellt die Stiftung ’FamilienSinn’ einen Förderplan zur Aufteilung der für das Folgejahr im Wirtschaftsplan für die Förderung von Bildungsangeboten eingestellten Fördermittel. Der Förderplan bedarf der Genehmigung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums. Abweichungen, die sich im laufenden Haushaltsjahr aus dem aktuellen Bedarf ergeben, sind dem Ministerium anzuzeigen.
(3)Der Antrag für jedes Einzelvorhaben ist grundsätzlich spätestens bis sechs Wochen vor Beginn des Vorhabens mit Angaben zu Konzeption, Kosten und Zeitrahmen bei der Stiftung "FamilienSinn" einzureichen.
(4)Träger von Familienbildungsvorhaben, die im laufenden Haushaltsjahr mindestens zehn Angebote planen, können aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verwaltungsvereinfachung eine Förderpauschale beantragen, soweit dies einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Fördermittel Rechnung trägt. Der Antrag hat Konzeption, Umfang und Kosten der Vorhaben zu enthalten.
(5)Im Rahmen der Förderpauschale nach Absatz 4 können aus den bewilligten Mitteln weitere Vorhaben der Familienbildung finanziert werden, die zum Zeitpunkt der Beantragung noch nicht verbindlich planbar waren. Ausgabenerhöhungen bei einzelnen Vorhaben können nach vorheriger Zustimmung der Stiftung "FamilienSinn" mit Ausgabenminderungen bei anderen Vorhaben ausgeglichen werden. Ist abzusehen, dass die bewilligten Landesmittel nicht verausgabt werden können, ist dies der Stiftung unverzüglich mitzuteilen. Bis zum 30. September des laufenden Haushaltsjahres ist der Stiftung "FamilienSinn" eine verbindliche Mitteilung über die im Haushaltsjahr voraussichtlich tatsächlich benötigten Mittel der bewilligten Förderpauschale vorzulegen.
(6)Der geförderte Träger hat der Stiftung "FamilienSinn" spätestens drei Monate nach Beendigung des Vorhabens, im Fall der Förderpauschale nach Absatz 4 drei Monate nach Beendigung des Haushaltsjahres, einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorzulegen. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis mit entsprechenden Belegen und einem Sachbericht. Die Stiftung "FamilienSinn" oder ein von ihr Beauftragter prüft die Verwendungsnachweise. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ThürFamFöSiGDVO, vom 31.05.2006, gültig ab 30.06.2006 bis 30.12.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 297 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CA4NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FamF%C3%B6SiGDV_TH_!_3