Verordnung zur Durchführung des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes (ThürFamFöSiGDVO) Vom 31. Mai 2006 § 23 Förderverfahren von Investitionen (1) Die Stiftung "FamilienSinn" ist für die För
derung von Investitionen für Einrichtungen nach § 18 ThürFamFöSiG zuständig, soweit die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 SGB VIII begründet ist.
(2)Der Antrag auf Förderung hat insbesondere zu enthalten: 1. einen Finanzierungsplan mit aufgegliederter Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben, einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung sowie der verbindlichen schriftlichen Bestätigung über die Übernahme und Höhe des Finanzierungsanteils Dritter, 2. eine Erklärung darüber, ob der Fördermittelempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist; im Falle der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen, 3. einen Nachweis, dass der Zuwendungsempfänger
- a)Eigentümer,
- b)Erbbauberechtigter des Grundstücks,
- c)Inhaber eines grundbuchrechtlich gesicherten Nutzungsrechts oder,
- d)falls sich das Grundstück im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet, im Besitz eines auf mindestens 25 Jahre, bei Vorhaben kleineren Umfangs im Besitz eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrags ist; als Vorhaben kleineren Umfangs gelten solche, bei denen die Zuwendung des Landes den Betrag von 25000 Euro nicht übersteigt; befindet sich das Grundstück nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft, beträgt die erforderliche Vertragslaufzeit immer mindestens 25 Jahre.
(3)Die Auszahlung der Zuwendung oder von Teilbeträgen davon ist mit Formblatt entsprechend den Regelungen des Zuwendungsbescheids bei der Bewilligungsbehörde abzurufen.
(4)Die erforderlichen Formblätter können bei der Stiftung "FamilienSinn" angefordert werden.
(5)Die Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt der Stiftung "FamilienSinn", der der Verwendungsnachweis nebst Unterlagen einzureichen ist. Bei der Prüfung ist das Landesamt für Bau und Verkehr einzuschalten, das gegebenenfalls, nach besonderer Regelung im Zuwendungsbescheid, die bauliche oder anderweitige technische Prüfung des Verwendungsnachweises vornimmt.
(6)Der Verwendungsnachweis ist nach vorgegebenem Formblatt zu erstellen und der Stiftung "FamilienSinn" bis zu dem im Fördermittelbescheid festgelegten Termin einzureichen.
(7)Dem Verwendungsnachweis sind insbesondere beizufügen:
- bei Hochbauten die Berechnung der Flächen- und Rauminhalte nach DIN 276 und, soweit nicht im Fördermittelbescheid hierauf verzichtet wurde, den auf dem dafür vorgegebenen Formblatt der Stiftung "FamilienSinn" erstellten Planungs- und Kostendaten,
- mit der Bauausführung übereinstimmende Bauzeichnungen, in der Regel im Maßstab 1:
- Belege sind dem Verwendungsnachweis nur auf besondere Anforderung beizufügen. Die Übereinstimmung der Beträge mit den Büchern und Belegen ist von den für die Bauausführung Verantwortlichen zu bescheinigen.
(8)§ 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 23 ThürFamFöSiGDVO, vom 31.05.2006, gültig ab 30.06.2006 bis 30.12.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 297 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CA4NN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FamF%C3%B6SiGDV_TH_!_23