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§ 1 SGB2AG§7V TH Landesnorm Thüringen - Antragstellung Verordnung zur Erstattung von Leistungen nach § 7 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwe

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Erstattung von Leistungen nach § 7 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Verordnung zu § 7 ThürAGSGB II) Vom 19. Dezember 2013 Zum 13.08.2026 aktuel

Verordnung zur Erstattung von Leistungen nach § 7 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Verordnung zu § 7 ThürAGSGB II) vom

  1. Dezember 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Erstattung von Leistungen nach § 7 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Verordnung zu § 7 ThürAGSGB II) vom
  2. Dezember 2013 01.01.2014 Eingangsformel 01.01.2014 § 1 - Antragstellung 01.01.2017 § 2 - Erstattungsanspruch 01.01.2017 § 3 - Auszahlung der Bundesbeteiligung 01.01.2017 § 4 - Datenerhebung 01.01.2014 § 5 - Inkrafttreten 01.01.2014 Anlage 01.01.2014 Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II) vom
  3. Juli 2013 (GVBl. S. 161) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

Eingangsformel § 1 Antragstellung

(1)Die Mittel der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden auf Antrag den kommunalen Trägern der Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstattet. Der Antrag auf Erstattung der Leistung nach § 7 Abs. 2 ThürAGSGB II ist jeweils bis zum 10. eines Monats von den kommunalen Trägern an das Landesverwaltungsamt zu stellen.
(2)In dem Antrag nach Absatz 1 melden die kommunalen Träger dem Landesverwaltungsamt
  1. den vorläufigen Gesamtbetrag der Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II, die im laufenden Monat an die Bedarfsgemeinschaften zu leisten sind und
  2. den endgültigen Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II, die im vorangegangenen Monat an die Bedarfsgemeinschaften geleistet wurden.
(3)Das Landesverwaltungsamt stellt den Erstattungsanspruch fest und zahlt die Mittel an die kommunalen Träger aus.

§ 1§ 2 Erstattungsanspruch

(1)Die Erstattung der dem Land über die Beteiligungsquoten nach § 46 Abs. 6 und 7 SGB II vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt auf der Grundlage der in § 46 Abs. 6 und 7 SGB II genannten Beteiligungsquoten und der nach § 1 Abs. 2 gemeldeten Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II.
(2)Die Erstattung der dem Land über die Beteiligungsquote nach § 46 Abs. 8 SGB II vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt auf der Grundlage des Anteils des einzelnen kommunalen Trägers an den Gesamtausgaben aller kommunaler Träger für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) des jeweiligen Vorjahres. Maßgebend für die Bestimmung des Anteils sind die nach § 6 ThürAGSGB II gemeldeten Daten. Im Anschluss an die Datenmeldung nach § 6 ThürAGSGB II teilt das Landesverwaltungsamt den kommunalen Trägern die Höhe des rückwirkend zum 1. Januar gültigen Anteils mit. Der nach der Datenmeldung nach § 6 ThürAGSGB II festgelegte Anteil gilt im Folgejahr bis zur Festsetzung des neuen Verteilungsschlüssels vorläufig fort.
(3)Die Erstattung der dem Land über die Beteiligungsquote nach § 46 Abs. 9 SGB II vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt auf der Grundlage des Anteils des einzelnen kommunalen Trägers an den Gesamtausgaben aller kommunaler Träger. Die Höhe der Ausgaben wird auf der Grundlage der von der Bundesagentur für Arbeit nach § 46 Abs. 10 Satz 3 SGB II erhobenen statistischen Daten ermittelt. Das Landesverwaltungsamt übermittelt den kommunalen Trägern die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten statistischen Daten und teilt den kommunalen Trägern jeweils die Höhe: 1. deren vorläufigen Anteils und 2. deren rückwirkend zum 1. Januar des Vorjahres gültigen Anteils mit. Der festgelegte Anteil gilt im Folgejahr bis zur Feststellung eines neuen Verteilungsschlüssels vorläufig fort.

§ 2§ 3 Auszahlung der Bundesbeteiligung

(1)Die Auszahlung der Mittel der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 6 und 7 SGB II für den laufenden Monat erfolgt zunächst aufgrund der vorläufig gemeldeten Aufwendungen der kommunalen Träger für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II für den laufenden Monat. Im Folgemonat wird eine Abrechnung der Auszahlung auf der Grundlage des gemeldeten endgültigen Gesamtbetrags der Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II vorgenommen. Sich dabei ergebende Nachzahlungen und Erstattungen sind bei der jeweils nächsten Auszahlung auszugleichen.
(2)Die Berechnung der zur Auszahlung aus der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 8 SGB II für den laufenden Monat zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt zunächst aufgrund der vorläufig gemeldeten Aufwendungen der kommunalen Träger für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II für den laufenden Monat. Die Auszahlung der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 8 SGB II an die kommunalen Träger erfolgt in Höhe des jeweiligen für den einzelnen kommunalen Träger festgestellten Anteils nach § 2 Abs. 2. Im Folgemonat wird eine Abrechnung der Auszahlung auf der Grundlage der Gesamtausgaben aller kommunaler Träger für die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II und den hieraus dem Land zur Verfügung stehenden Mitteln aus der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 8 SGB II vorgenommen.
(3)Die Berechnung der zur Auszahlung aus der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 9 SGB II für den laufenden Monat zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt zunächst aufgrund der vorläufig gemeldeten Aufwendungen der kommunalen Träger für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II für den laufenden Monat. Die Auszahlung der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 9 SGB II an die kommunalen Träger erfolgt in Höhe des jeweiligen für den einzelnen kommunalen Träger festgestellten Anteils nach § 2 Abs. 3. Im Folgemonat wird eine Abrechnung der Auszahlung auf der Grundlage der Gesamtausgaben aller kommunaler Träger für die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II und den hieraus dem Land zur Verfügung stehenden Mitteln aus der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 9 SGB II vorgenommen.
(5)Soweit sich aus der Anpassung der Beteiligungsquoten nach § 46 Abs. 6 bis 9 SGB II nach dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 SGB II und aus der Veränderung der Verteilungsschlüssel nach § 2 Abs. 2 und 3 Über- oder Nachzahlungen ergeben, sind diese mit den nächsten Auszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 auszugleichen.

§ 3§ 4 Datenerhebung

(1)Die kommunalen Träger erfassen die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch benötigten Daten. Auf Anforderung melden sie diese dem für Arbeit zuständigen Ministerium.
(2)Der Meldung der Zweckausgaben der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6 ThürAGSGB II ist der als Anlage beigefügte Vermerk beizulegen.

§ 4§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 2014 in Kraft.

§ 5Anlage (zu § 4 Abs. 2) Kommunaler Träger Landkreis / kreisfreie Stadt Datum Vermerk nach § 6 Thür

AGSGB II Die Ausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG betrugen im Jahr ... im Landkreis ... / in der kreisfreien Stadt ... insgesamt ... Euro. Die von der Rechtsaufsichtsbehörde gegebenen Hinweise zur Ermittlung der Ausgaben wurden berücksichtigt. Die Ausgaben sind begründet und belegt und entsprechen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Unterschrift Stempel

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.