Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen, ärztlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung - ThürHNVO -) Vom 7. März 1997 § 2 Begriffe
(1)Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung. Nebentätigkeit ist auch die wahlärztliche Tätigkeit in der stationären und ambulanten Krankenversorgung nach § 13 Abs. 1. Die ambulante kassen- und vertragsärztliche Tätigkeit in der Krankenversorgung ist Dienstaufgabe und nicht Gegenstand einer Nebentätigkeit. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen von Satz 2 im öffentlichen Interesse mit Zustimmung des Vorstands des Klinikums und der obersten Dienstbehörde zulässig.
(2)Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3)Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4)Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. Als Vergütung im Sinne des Satzes 1 gelten nicht
- der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den das Thüringer Reisekostengesetz für Beamte für den vollen Kalendertag vorsieht, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschrift ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,
- die vereinnahmte Umsatzsteuer,
- der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Satz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.
(5)Eine Nebentätigkeit ist unentgeltlich im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) , wenn sie ohne Zahlung einer Vergütung wahrgenommen wird. Als unentgeltlich im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG gilt auch eine Nebentätigkeit, wenn der Beamte ehrenamtliche Tätigkeiten für staatlich anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen und Organisationen ausübt und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich 2 400 Deutsche Mark nicht übersteigt.
(6)Eine Gutachtertätigkeit nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 ThürBG liegt vor, wenn nach dem Gutachtenersuchen eine persönliche Leistung des Beamten erbeten wird, der Beamte das Gutachten in wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Nur wenn der Beamte verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist eine Unterzeichnung durch einen Vertreter zulässig; die Verhinderungsvertretung ist kenntlich zu machen. Keine selbständige Gutachtertätigkeit liegt insbesondere vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboruntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränkt. Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung eines Gutachtens stehen, gelten als Teil desselben. Als mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängend gilt eine Gutachtertätigkeit, wenn das Gutachten über Fragen des Fachgebiets des Beamten erstattet wird. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1997, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CBCNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulNTV_TH_!_2