Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen, ärztlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung - ThürHNVO -) Vom 7. März 1997 § 8 Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung; Zuständigkeit, Auskunftserteilung
(1)In dem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ( § 67 Abs. 6 ThürBG ) sind Art, Umfang, zeitliche Beanspruchung pro Woche, Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber, die voraussichtliche Höhe der Vergütung und die zeitliche Beanspruchung durch alle von dem Beamten ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten sowie sonstige Tatsachen, die zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen können, darzulegen.
(2)Die Genehmigung ist grundsätzlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auf einen bestimmten, nicht über zwei Kalenderjahre hinausgehenden Zeitraum, befristet für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Sie kann für fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten von geringem Umfang auch allgemein und unbefristet unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 200 Deutsche Mark im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, höchstens jedoch acht Zeitstunden, nicht überschreitet. Der Umfang der Nebentätigkeit kann in der Genehmigung begrenzt werden. Die schriftliche Entscheidung über den Antrag ist zu begründen, soweit ihm die Behörde nicht entspricht. Dies gilt entsprechend für den Widerruf und die Rücknahme der Genehmigung. Dem Beamten kann aufgegeben werden, die Beendigung der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen.
(3)Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind vom Beamten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4)Wird eine Genehmigung widerrufen, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. Wird eine Genehmigung zurückgenommen, so kann dem Beamten eine angemessene Abwicklungsfrist eingeräumt werden.
(5)Für die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist grundsätzlich der Rektor der Hochschule, sofern die jährlich zu erwartenden Gesamtnettoeinkünfte aus Nebentätigkeit 60000 Deutsche Mark nicht übersteigen, ansonsten die oberste Dienstbehörde zuständig.
(6)Die oberste Dienstbehörde kann jederzeit über Art und Umfang einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit sowie über die Höhe der Vergütung Auskunft verlangen. Mit der Einholung der Auskunft können die Hochschulen allgemein oder im Einzelfall beauftragt werden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1997, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CBCNN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulNTV_TH_!_8