Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen, ärztlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung - ThürHNVO -) Vom 7. März 1997 § 9 Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (§ 67 Abs. 2 ThürBG) oder Verletzung von Dienstpflichten (§ 68 Abs. 2 ThürBG)
(1)Soweit nach § 58 Abs. 2 Satz 2 ThürHG auf Hochschullehrer die Vorschriften über die Arbeitszeit der Beamten nicht anzuwenden sind, ist bei ihnen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ThürBG durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Regel zu besorgen, wenn diese den zeitlichen Umfang von acht Zeitstunden wöchentlich übersteigen. In der vorlesungsfreien Zeit sind Ausnahmen von dieser Begrenzung zulässig, soweit dadurch die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu besorgen ist.
(2)Hochschullehrern kann die Genehmigung insbesondere dann versagt werden, wenn zu besorgen ist, daß die Verpflichtungen aus der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Oktober 1994 (GVBl. S. 1187) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt werden oder keine hinreichende Beteiligung an der Studienberatung, an der Abnahme von Prüfungen oder, soweit eingerichtet, an Tutoren- und Mentorenprogrammen erfolgt.
(3)Bei der Nebentätigkeit der Leiter der von der obersten Dienstbehörde nach § 100 ThürHG in klinischen Einrichtungen eingerichteten Abteilungen im Bereich der Krankenversorgung ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 ThürBG nicht anzunehmen, soweit diese Nebentätigkeit im Rahmen des von der obersten Dienstbehörde eingeräumten Liquidationsrechts (§ 13 Abs. 1 Satz 1) bleibt. Durch die Nebentätigkeit dürfen insbesondere die Erfüllung der ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten sowie die Pflichten in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung nicht beeinträchtigt werden.
(4)Ein Versagungsgrund im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ThürBG liegt nicht vor, wenn
- ein Beamter auf Anforderung eines Gerichts oder einer Behörde ein Gutachten erstattet oder
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts den Beamten zum Preisrichter, Schiedsrichter oder Schlichter bestellt, es sei denn, daß Tatsachen die Annahme eines Interessenwiderstreits mit der Behörde, der der Beamte angehört, begründen.
(5)Ein Versagungsgrund nach § 67 Abs. 2 ThürBG oder ein Untersagungsgrund nach § 68 Abs. 2 ThürBG kann auch vorliegen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit die Interessen einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung des Landes, welche sich unmittelbar oder mittelbar, ganz oder zum Teil in öffentlicher Hand befindet oder welche fortlaufend ganz oder zum Teil aus öffentlichen Mitteln unterhalten oder gefördert wird, beeinträchtigt werden.
(6)Die dienstlichen Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 2 oder des § 68 Abs. 2 ThürBG sind verletzt, wenn ein Beamter Unterricht an einer im Inland oder Ausland tätigen Einrichtung erteilt, welche unbefugt eine Hochschulbezeichnung führt und/oder unbefugt Hochschulgrade oder ähnliche Grade verleiht oder Prüfungen abnimmt, die den Anschein von Hochschulprüfungen erwecken. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1997, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CBCNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulNTV_TH_!_9