Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen, ärztlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung - ThürHNVO -) Vom 7. März 1997 § 11 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten, Widerruf der Genehmigung
(1)Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 200 Deutsche Mark im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet.
(2)Außerdem gilt die Genehmigung für folgende im öffentlichen Interesse liegende Nebentätigkeiten als allgemein erteilt, soweit diese das in § 67 Abs. 2 Satz 3 ThürBG festgelegte Regelmaß nicht überschreiten und außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden:
- die Tätigkeit als Preisrichter oder Jurymitglied bei einem künstlerischen Wettbewerb, soweit sie nicht genehmigungsfrei ist,
- die Lehr- und Unterrichtstätigkeit bis zu vier Wochenstunden (und die dazugehörige Prüfungstätigkeit) an staatlichen und kommunalen Lehreinrichtungen,
- die Übernahme von Tätigkeiten für inländische Auftraggeber im Rahmen des Technologietransfers, die von einer in der Hochschule eingerichteten Kontaktstelle oder einer vergleichbaren staatlichen Einrichtung betreut werden,
- die Übernahme von Tätigkeiten für inländische Auftraggeber im Rahmen des Technologietransfers, die von einer durch die öffentliche Hand maßgeblich beeinflußten Einrichtung des Technologietransfers betreut werden.
(3)Nebentätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine einmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung handelt. In die Anzeige sind die in § 8 Abs. 1 geforderten Angaben aufzunehmen. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4)Eine als allgemein genehmigt geltende Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt. Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende Nebentätigkeit oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1997, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CBCNN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulNTV_TH_!_11