Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen, ärztlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung - ThürHNVO -) Vom 7. März 1997 § 13 Privatbehandlung
(1)Den Leitern der mit Aufgaben in der Krankenversorgung nach § 100 ThürHG in den Kliniken eingerichteten Abteilungen gilt allgemein als genehmigt
- in die Klinik voll-, teil-, vor- oder nachstationär aufgenommene Patienten persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln (stationäre Privatbehandlung), soweit hierfür von der obersten Dienstbehörde Krankenbetten zur Verfügung gestellt werden (§ 20 Abs. 4 Satz 2),
- Patienten während der Sprechstunden innerhalb der Abteilung persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln (ambulante Privatbehandlung) und hierfür eine besondere Vergütung zu fordern, wenn die Patienten die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen nach § 7 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung vom
- September 1994 (BGBl. I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung in Form von persönlicher Beratung, Untersuchung oder Behandlung wünschen (Liquidationsrecht). Dieser Wunsch muß schriftlich erklärt werden, es sei denn, daß der Patient hierzu außerstande ist, sein dahingehender Wunsch jedoch nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorstände sonstiger medizinischer Zentren, Kliniken und Institute, soweit sie an der stationären oder ambulanten Privatbehandlung der in Satz 1 Genannten mitwirken.
(2)Den in Absatz 1 Genannten gilt ferner die gelegentliche Konsiliartätigkeit im Einzelfall außerhalb der Hochschule allgemein als genehmigt. Darüber hinaus ist ihnen die Ausübung einer Privatpraxis nicht gestattet, das gleiche gilt für eine ständige ärztliche Tätigkeit in anderen Krankenhäusern, Institutionen und Arztpraxen. Das Betreiben einer Arztpraxis, eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb des Klinikums sowie die Mitarbeit in solchen Einrichtungen ist für das wissenschaftliche und ärztliche Personal im Sinne der §§ 47 und 51 bis 55 ThürHG nicht zulässig. Im öffentlichen Interesse sind Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde möglich.
(3)Die persönliche Beratung, Untersuchung oder Behandlung nach Absatz 1 muß grundsätzlich von den in Absatz 1 Genannten selbst erbracht werden. Nachgeordnete Ärzte der Klinik, sonstiger klinischer Einrichtungen oder Abteilungen dürfen im Rahmen des § 20 Abs. 4 nur unter ihrer Aufsicht nach fachlicher Weisung herangezogen werden. Eine Vertretung durch einen anderen Arzt ist nur zulässig bei Verhinderung wegen Urlaub, Krankheit oder auswärtiger Dienstaufgaben. Auch in den Fällen der Sätze 2 und 3 verbleibt das Liquidationsrecht bei den in Absatz 1 Genannten. Soweit die in Absatz 1 Genannten bei den persönlichen ärztlichen Leistungen von ärztlichen Mitarbeitern unterstützt werden, tragen sie uneingeschränkt die Verantwortung und das Haftungsrisiko. Eine angemessene Haftpflichtversicherung ist durch die in Absatz 1 Genannten abzuschließen und der Klinikumsverwaltung mit dem Antrag auf Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material nach § 19 Abs. 1 nachzuweisen, sofern nicht bereits durch die vom Klinikum abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht und dies vom Verwaltungsdirektor des Klinikums schriftlich bestätigt wurde.
(4)Vergütungen für Nebentätigkeiten, insbesondere für eine Gutachtertätigkeit und eine persönliche Beratung, Untersuchung und Behandlung von Patienten, haben die in Absatz 1 Genannten selbst anzufordern und einzuziehen. Das Honorar darf nur von diesen gefordert und angenommen werden. Die Vergütungen dürfen nur in Ausnahmefällen bei vorliegender Genehmigung des Rektors der Hochschule, des Ärztlichen Direktors und des Verwaltungsdirektors gegen Erstattung der Verwaltungskosten durch die Klinikumsverwaltung angefordert und eingezogen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1997, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CBCNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulNTV_TH_!_13