Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen, ärztlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung - ThürHNVO -) Vom 7. März 1997 § 20 Allgemeine Genehmigung
(1)Die Genehmigung nach § 19 Abs. 1 gilt als allgemein erteilt, wenn die Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Satz 2 vorliegt und ein Entgelt nicht zu entrichten ist (§ 21 Abs. 1 Satz 2 und 3). Die Inanspruchnahme ist der Hochschule anzuzeigen.
(2)Für Hochschullehrer gilt bei als allgemein genehmigt geltenden und genehmigungsfreien Nebentätigkeiten die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material, die ihnen zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben zur Verfügung stehen, allgemein als genehmigt, soweit die Nebentätigkeiten Lehr- oder Forschungsaufgaben auf ihren Fachgebieten fördern und dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(3)Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn
- eine Nebentätigkeit für ausländische Auftraggeber ausgeübt werden soll oder
- eine Nebentätigkeit ausgeübt werden soll, die unter Geheimhaltung steht oder deren wissenschaftliche Ergebnisse nicht veröffentlicht werden dürfen oder
- im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit im Bereich von Hochschuleinrichtungen mit radioaktiven Stoffen im Sinne der geltenden Strahlenschutzbestimmungen umgegangen werden soll, es sei denn, daß der Umgang atomrechtlich genehmigungsfrei ist oder daß die Klinik, das Institut oder der Hochschullehrer persönlich für den Umgang mit solchen Stoffen eine unanfechtbare Genehmigung der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungsbehörde erhalten hat.
(4)Den in § 13 Abs. 1 genannten Personen gilt die bei der Privatbehandlung erforderliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material in den Kliniken, sonstigen medizinischen Einrichtungen und Abteilungen als allgemein genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Zahl der Krankenbetten, die für die Privatbehandlung in Anspruch genommen werden dürfen, wird von der obersten Dienstbehörde bestimmt; sie soll 10 v. H. der Gesamtbettenzahl der Klinik nicht überschreiten. In diesem Rahmen können in den einzelnen Abteilungen bis zu 15 v. H. der belegten Betten in Anspruch genommen werden. Die Vomhundertsätze nach den Sätzen 2 und 3 beziehen sich auf die durchschnittliche Belegung im Kalenderjahr.
(5)Bestehen Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen die Inanspruchnahme nach Absatz 2 als allgemein genehmigt gilt, leitet zunächst der Rektor der Hochschule eine Prüfung ein, in deren Rahmen der Dekan und die Leitung des Instituts, bei Belangen des Klinikums der Ärztliche Direktor und der Dekan zu hören sind. Nach Abschluß der Prüfung stellt der Rektor der Hochschule fest, ob und inwieweit die Voraussetzungen, unter denen die Inanspruchnahme nach Absatz 2 als allgemein genehmigt gilt, vorliegen; liegen sie nur zum Teil vor, stellt er das Maß der zulässigen Inanspruchnahme fest; liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, ist ein Genehmigungsantrag zu veranlassen.
(6)Die oberste Dienstbehörde kann die allgemeine Genehmigung nach den Absätzen 2, 4 und 5 im Einzelfall widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1997, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CBCNN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulNTV_TH_!_20