Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen, ärztlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung - ThürHNVO -) Vom 7. März 1997 § 22 Allgemeines Entgelt
(1)Die Kostenerstattung außerhalb des in § 23 geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung (§ 2 Abs. 4) bemessen. Hiervon können vorweg in Abzug gebracht werden:
- Zuwendungen an die Hochschule zugunsten des Instituts, dem der Beamte zugeordnet ist, soweit sie für die staatliche Forschung benötigt werden,
- Aufwendungen für vom Beamten privat beschäftigtes, aus den Nebentätigkeitseinnahmen bezahltes Personal, sofern diese nicht zu den baren Auslagen rechnen (§ 2 Abs. 4 Nr. 3). Die Kostenerstattung beträgt im Regelfall:
- 5 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
- 10 v. H. für die Inanspruchnahme von Personal,
- 5 v. H. für den Verbrauch von Material. Das Entgelt für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich) beträgt 50 v. H. der nach Satz 3 zu erstattenden Kosten. Bei Nebentätigkeiten im Rahmen des Technologietransfers nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 werden Finanzierungsanteile, die an eine in der Hochschule eingerichtete Kontaktstelle zu leisten sind, bis zur Höhe von 50 v. H. des Entgelts auf dieses angerechnet. Werden Leistungen in Anspruch genommen, für die tarifmäßige Gebühren bestehen, so sind diese zu entrichten, soweit sie die entstandenen Kosten und den Vorteilsausgleich abdecken.
(2)Wird nachgewiesen, daß die nach Absatz 1 Satz 3 pauschal berechnete Kostenerstattung um mehr als 25 v. H. von den tatsächlichen Kosten abweicht, so ist sie von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach
- den anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
- den anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,
- den anteiligen Beschaffungs- und Verwaltungskosten für das Material festzusetzen. Die Berechnung der zu erstattenden Kosten für eine der drei Leistungsgruppen Einrichtungen, Personal oder Material nach Satz 1 schließt die Pauschalbemessung für die anderen Leistungsgruppen nicht aus. Für die Bemessung des Entgelts für den wirtschaftlichen Vorteil gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Der Vorteilsausgleich darf aber 40 v. H. der um die Kostenerstattung verminderten Vergütung nicht überschreiten. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbringen. Eine im Vergleich zur Pauschalberechnung höhere Festsetzung nach Satz 1 entfällt, wenn die Vergütung den Betrag von 6 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.
(3)Wird die Nebentätigkeit ohne Vergütung ausgeübt, entfällt das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1997, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CBCNN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulNTV_TH_!_22