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§ 23 ThürHNVO Landesnorm Thüringen - Entgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit des beamt

Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen, ärztlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung - ThürHNVO -) Vom 7. März 1997 § 23 Entgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten

(1)Bei der stationären Privatbehandlung sind als Entgelt zu entrichten:
  1. die Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung,
  2. zur Erstattung der dadurch nicht erfaßten Kosten sowie zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils (Vorteilsausgleich) ein Betrag in Höhe von 15 v. H. der bezogenen Vergütung nach Abzug der Kostenerstattung nach Nummer
  3. Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, entfällt das Entgelt nach Satz 1 Nr. 2; Grundlage für die Berechnung der Kostenerstattung nach Satz 1 Nr. 1 sind in diesem Fall
  4. bei nicht geforderter Vergütung die für die Leistung üblicherweise geforderten Gebühren,
  5. bei nicht erlangter Vergütung die in Rechnung gestellten Gebühren.
(2)Bei der ambulanten Privatbehandlung sind die Kosten aller erbrachten ärztlichen Leistungen (ohne Kosten des ärztlichen Dienstes und der Arztschreibkräfte) nach Spalte 6 des jeweiligen Nebentarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-Nt) zu erstatten. Zur Erstattung der Kosten des ärztlichen Dienstes und der Arztschreibkräfte sowie zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils (Vorteilsausgleich) sind darüber hinaus 15 v. H. der um die Kostenerstattung nach Satz 1 verminderten jährlichen Vergütung aus dieser Nebentätigkeit zu entrichten. Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, sind lediglich die Kosten nach Satz 1 zu erstatten. Für zahn-, mund- und kieferärztliche Leistungen, deren Vergütung sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte bestimmt, wird für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material eine Sachkostenpauschale in Höhe von 25 v. H. der erzielten Bruttoeinnahmen festgesetzt. Die berechneten Laborleistungen sind in vollem Umfang zu erstatten. Für die in Satz 4 genannten Leistungen wird ein Vorteilsausgleich in Höhe von 15 v. H. festgesetzt. Für Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 gilt Satz 3 entsprechend.
(3)Sind an der stationären oder ambulanten Privatbehandlung nach den Absätzen 1 und 2 weitere nach § 13 Abs. 1 hierzu berechtigte Personen beteiligt, so gelten für das von diesen für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen zu entrichtende Entgelt die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4)Für alle sonstigen ambulanten Leistungen der medizinisch-theoretischen und klinisch-theoretischen Institute im Rahmen der Nebentätigkeit der liquidationsberechtigten Ärzte werden für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material die Sachkosten nach Spalte 6 DKG-Nt berechnet. Für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil wird ein Ausgleich in Höhe von 15 v. H. der um die Sachkostenerstattung verminderten jährlichen Bruttovergütung erhoben.
(5)Für alle ambulanten Leistungen bei Gutachten im Rahmen der Nebentätigkeit der liquidationsberechtigten Ärzte werden bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material die Sachkosten nach Spalte 6 DKG-Nt oder nach Spalte 6 der Gebührenordnung für Ärzte mit den Unfallversicherungsträgern berechnet. Für zahn-, mund- und kieferärztliche Leistungen bei Gutachten, deren Vergütung sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte bestimmt, wird eine Sachkostenpauschale für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material in Höhe von 25 v. H. der erzielten Bruttoeinnahmen festgesetzt. Bei der Erstellung von Gutachten für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Sozialversicherungsträgern und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung für Berufsgenossenschaften als Kostenträger oder bei sonstigen gutachterlichen Tätigkeiten wird eine Sachkostenpauschale für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material in Höhe von 25 v. H. der erzielten Bruttoeinnahmen festgesetzt. Im Fall der stationären Unterbringung der zu begutachtenden Personen bleibt die Berechnung des Pflegesatzes gegenüber dem Auftraggeber des Gutachtens durch das Klinikum unberührt. Für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Leistungen bei Gutachten wird ein Vorteilsausgleich in Höhe von 15 v. H. festgesetzt.
(6)Bei sonstigen ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten bemißt sich das Entgelt nach § 22. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1997, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CBCNN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulNTV_TH_!_23

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