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§ 24 ThürHNVO Landesnorm Thüringen - Verfahren Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen, ärztlichen und künstleri

Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen, ärztlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung - ThürHNVO -) Vom 7. März 1997 § 24 Verfahren

(1)Die Beamten sind verpflichtet, 1. bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
  1. a)in den Fällen des § 22 bis zum 31. März,
  2. b)in den Fällen des § 23 quartalsweise jeweils bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar, 2. im übrigen bei Ende der Inanspruchnahme der Hochschule die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen. Sie haben Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme mitzuteilen und die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn die Vergütung voraussichtlich den Betrag von 6000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht überschreitet. Auf Verlangen sind die für die Entgeltberechnung erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Unterlagen sind fünf Jahre, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, für das sie bestimmt sind, aufzubewahren.
(2)Das zu zahlende Entgelt wird von der Hochschule nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich festgesetzt. Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu ermitteln oder zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. Werden die Angaben nach Absatz 1 trotz Mahnung nicht fristgerecht gemacht, ist das Entgelt durch Schätzung von der Hochschule festzusetzen. § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. Durch die Berichtigung wird die Fälligkeit des Entgelts nicht berührt. Satz 6 gilt entsprechend für einen Antrag nach § 22 Abs. 2 Satz 1, der nach der Festsetzung des Entgelts gestellt wird. Die Beamten haben auf Verlangen der Hochschule angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Die Abschlagszahlungen sind von Amts wegen anzufordern und einzuziehen. Der Beamte hat auf Verlangen der Hochschule die für die Ermittlung der Abschlagszahlung erforderlichen Nachweise vorzulegen. Über Pflichtverletzungen der Beamten nach den Sätzen 3 oder 8 ist die oberste Dienstbehörde vom Rektor der Hochschule gegebenenfalls über den Klinikumsvorstand zu informieren.
(3)Das Entgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig.
(4)Wird das Entgelt oder die Abschlagszahlung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist von dem rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 v. H. zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 100 Deutsche Mark abgerundet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1997, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CBCNN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulNTV_TH_!_24

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