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Eingangsformel ThürKennzeichnungsVO Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung über die Kennzeichnung von Schutzgebieten (ThürKennzeichnungsVO) vom 7.

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Kennzeichnung von Schutzgebieten (ThürKennzeichnungsVO) Vom 7. Dezember 1993 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Verordnung über die Kennzeichnung von Schutzgebieten (ThürKennzeichnungsVO) vom

  1. Dezember 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Kennzeichnung von Schutzgebieten (ThürKennzeichnungsVO) vom
  2. Dezember 1993 15.01.1994 Eingangsformel 15.01.1994 § 1 - Kennzeichnung 20.08.2019 § 2 - Kosten 20.08.2019 § 3 - (aufgehoben) 29.08.2009 § 4 - Inkrafttreten 15.01.1994 Anlage - Zulässige andere Aufschriften: 20.08.2019 Aufgrund des § 24 Abs. 2 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes (VorlThürNatG) vom
  3. Januar 1993 (GVBl. S. 57) verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung:

Eingangsformel § 1 Kennzeichnung

(1)Die Schutzgebiete nach § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung sind mit fünfeckigen Hinweistafeln dauerhaft zu beschildern. Die Tafeln zeigen entsprechend dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung auf gelbem Grund mit schwarzer Beschriftung das Symbol der Waldohreule und die Bezeichnung des Schutzgebiets.
(2)Die Höhe der Hinweistafeln soll entweder 23 Zentimeter bei einer Breite von 18 Zentimetern oder 60 Zentimeter bei einer Breite von 38 Zentimetern betragen.
(3)Die Hinweistafeln sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls, mindestens jedoch an den Hauptzugängen zu den Schutzgebieten, aufzustellen.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Kennzeichnung von Kern- und Pflegezonen in Biosphärenreservaten entsprechend.
(5)Auf zusätzlich angebrachten rechteckigen Schildern kann auf die wesentlichen Gebote und Verbote hingewiesen werden, die für das Schutzgebiet gelten.
(6)Hinweistafeln mit den Aufschriften 'Naturschutzgebiet/Totalreservat' oder 'Nationalpark/Totalreservat Schutzzone I' dürfen in Gebieten, die vor dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts ausgewiesen worden sind, stehen bleiben, jedoch nicht mehr ersetzt werden.

§ 1

§ 2 Kosten Die Kosten für die Beschilderung und Aufstellung der Hinweistafeln trägt die für die Ausweisung des Schutzgebiets zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ThürNatG. Die Kosten für die Beschaffung und Aufstellung der Hinweistafeln für die Ausweisung eines Nationalparks oder eines Nationalen Naturmonuments trägt die oberste Naturschutzbehörde.

§ 2

§ 3 (aufgehoben)

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

Anlage (zu § 1) Zulässige andere Aufschriften: Nationalpark, Nationales Naturmonument, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenreservat, Naturpark, Geschützter Landschaftsbestandteil, Nationalpark/Schutzzone I, Biosphärenreservat/Kernzone, Biosphärenreservat/Pflegezone

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.