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§ 3 ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO Landesnorm Thüringen - Einrichtungsfremde Personen Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO) Vom 12. Juni 2020 § 3 Einrichtungsfremde Personen

(1)Einrichtungsfremde Personen dürfen nach Anmeldung bei der Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abgabe einer Erklärung zur Erreichbarkeit und zum Gesundheitszustand das jeweilige Einrichtungsgebäude oder -gelände betreten. Das Betreten und der Aufenthalt sind insbesondere im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung und in Angelegenheiten der Personensorge zu gestatten oder sofern es der Gewährleistung der Bildungs- und Betreuungsangebote dient. Die Entscheidung trifft die Leitung der Einrichtung.
(2)Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gilt in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege eine strenge Beachtung des Gebots der Kontaktminimierung. Gestattet ist das Betreten zum Zwecke der Ausübung der Personensorge und der Eingewöhnung nach Absprache mit der Einrichtungsleitung. Angebote externer Dienstleister, wie Musik und Sportangebote, in den Einrichtungen sind untersagt. Angebote der Frühförderung sollten außerhalb der Einrichtung wahrgenommen werden; andernfalls können Räume der Einrichtung unter Einhaltung entsprechender Infektionsschutzmaßnahmen genutzt werden. Praktikanten ist zum Zweck der Ausbildung oder im Rahmen eines sozialpädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Studiums das Betreten zu gestatten, sofern diese sich bereits in einer Ausbildung oder einem Studium befinden und einen entsprechenden staatlich anerkannten Abschluss anstreben. Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat sicherzustellen, dass der Aufenthalt von Wirtschaftspersonal wie Reinigungsdiensten, Lieferanten oder Handwerkern auf ein Mindestmaß entsprechend des notwendigen Hygieneaufwands beschränkt wird und entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten werden.
(3)In sonstigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist das Betreten auch zum Zweck der Ausübung des Umgangsrechts gestattet. Praktikanten ist zum Zweck der Ausbildung oder im Rahmen eines sozialpädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Studiums das Betreten der sonstigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 zu gestatten, sofern diese sich bereits in einer Ausbildung oder einem Studium befinden und einen entsprechenden staatlich anerkannten Abschluss anstreben. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO, vom 12.06.2020, gültig ab 13.06.2020 bis 15.07.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 313 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CC2NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiSSpV_TH_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.