Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO) Vom 12. Juni 2020 § 4 Melde- und Dokumentationspflichten
(1)Personen, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 beschäftigt sind, und die dort beschulten volljährigen Schüler sind verpflichtet, diese Einrichtung unverzüglich zu informieren, wenn sie mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen hatten. Personensorgeberechtigte, deren minderjährige Kinder in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 beschult oder betreut werden, sind verpflichtet, die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu informieren, wenn ihre Kinder mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen hatten.
(2)Sofern die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Kenntnis über einen Verdachtsfall einer SARS-CoV-2-Infektion oder eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion in der von ihr geleiteten Einrichtung hat, ist sie verpflichtet, dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden und entsprechende Angaben weiterzugeben. Personensorgeberechtigte, volljährige Schüler sowie in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 tätiges Personal sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.
(3)Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 hat sicherzustellen, dass Infektionsketten lückenlos zurückverfolgt werden können. Zu erfassen sind insbesondere die Zusammensetzung der Gruppen, die in der jeweiligen Gruppe tätigen pädagogischen Fachkräfte und der Kontakt zu anderem Personal der Einrichtung sowie weiteren externen Personen. Personen, die Kinder in die Einrichtung bringen und abholen, müssen nicht erfasst werden.
(4)Sofern personenbezogene Daten zur Kontaktnachverfolgung nach dieser Verordnung gesondert erhoben werden, sind diese
- für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
- vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,
- für das zuständige Gesundheitsamt vorzuhalten und auf Anforderung an dieses zu übermitteln sowie
- unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten. Die zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO, vom 12.06.2020, gültig ab 13.06.2020 bis 15.07.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 313 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CC2NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiSSpV_TH_!_4