Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO) Vom 12. Juni 2020 § 22 Regelungen zum Sportbetrieb
(1)Der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen ist nach Maßgabe dieser Verordnung erlaubt, wenn ein Vereins- und sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbands und nach § 5 Abs. 1 bis 3
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO richtet, für jede Sportanlage vorgehalten und berücksichtigt wird. Sportartspezifische Infektionsschutzkonzepte sind auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die für die Durchführung des jeweiligen Sportbetriebs verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO hat die Einhaltung des Infektionsschutzkonzepts sicherzustellen.
(2)Abschluss- und Eignungsprüfungen sowie Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung können durchgeführt werden.
(3)Liegt ein Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 vor, so gilt, dass
- der Sportbetrieb unter freiem Himmel soweit möglich dem Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vorzuziehen ist,
- der Sportbetrieb unter freiem Himmel unter Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO auch in Gruppen von mehr als 11 Personen stattfinden kann,
- zur Verringerung des Infektionsrisikos vorrangig Übungs- und Wettkampfformen gewählt werden sollen, bei denen die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gewährleistet werden kann,
- nur bei Sportarten oder Disziplinen, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden darf,
- eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden soll, sofern der Sportbetrieb in Gruppen stattfindet,
- auch mehrere Gruppen gleichzeitig die Sportanlage nutzen können, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen.
(4)Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind Sportveranstaltungen des organisierten Sportbetriebs mit bis zu 200 Zuschauern unter freiem Himmel erlaubt; eine höhere Zuschaueranzahl kann von dem zuständigen Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zugelassen werden. Der Veranstalter hat beim zuständigen Gesundheitsamt ein Infektionsschutzkonzept zur Genehmigung der Sportveranstaltung vorzulegen. Das Infektionsschutzkonzept berücksichtigt vor allem einen kontrollierbaren Ab- und Zugang sowie geeignete Maßnahmen, die die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gewährleisten. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 7 Abs. 2 Satz 3
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO . Weitere Fassungen dieser Norm § 22 ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO, vom 12.06.2020, gültig ab 13.06.2020 bis 15.07.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 313 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CC2NN00000000057 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiSSpV_TH_!_22