← Deutschland

§ 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Landesnorm Thüringen - Betretungs- und Teilnahmeverbot Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmu

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 19. August 2020 § 3 Betretungs- und Teilnahmeverbot

(1)Personen, die positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind, oder Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen. Abweichend von Satz 1 ist für positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen oder Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung die Inanspruchnahme von Beratungsangeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Sicherstellung des Kinderschutzes möglich, soweit der direkte Kontakt zur beratenden Person unterbleibt.
(2)Schüler oder in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreute Kinder, die Symptome nach Absatz 1 Satz 1 während der Unterrichts- oder Betreuungszeit zeigen, sind zu isolieren; die Abholung durch berechtigte Personen ist unverzüglich zu veranlassen.
(3)Personen, die direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen, solange nicht durch eine sachgerechte Testung sichergestellt ist, dass sie nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)Das Betreten einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Nutzung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und 48 Stunden nach Symptomfreiheit oder bei Personen nach Absatz 3 14 Tage nach letztmaligem direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person wieder gestattet. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Zeiträume ist der Zutritt gestattet, wenn
  1. ein Nachweis einer negativen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder
  2. ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts zu Maßnahmen und Testkriterien bei COVID-19-Verdacht eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 medizinisch nicht indiziert ist, vorgelegt wird. Der Nachweis nach Satz 2 Nr. 1 darf nicht älter als 48 Stunden sein. Die Regelungen zu Betretungsverboten nach § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG bleiben unberührt.
(5)Personen, die aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts aufgehalten haben, dürfen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten sowie Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Zutritt zu den Einrichtungen oder die Nutzung der Angebote ist zu gestatten, wenn ein Nachweis einer negativen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Regelungen der Vierten Thüringer Quarantäneverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(6)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sowie den Absätzen 3 und 5 ist den in einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe oder stationären Einrichtung der Eingliederungshilfen für behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche betreuten jungen Menschen der Zutritt zu der Einrichtung zu gewähren, in der sie betreut werden. Für zu betreuende junge Menschen in Internaten, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, kann die Internatsleitung im Einzelfall von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Satz 1 sowie den Absätzen 3 und 5 abweichen. Für den Fall der Betreuung von jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, sind für die übrigen zu betreuenden jungen Menschen und das Personal unabhängig von den Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass die jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, zu isolieren und unter Beachtung und Einhaltung erhöhter infektionshygienischer Vorkehrungen zu betreuen sind.
(7)Die Entscheidung über das Betretungs- und Teilnahmeverbot trifft bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Leitung der Einrichtung oder bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 die verantwortliche Person entsprechend § 5 Abs. 2 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (
  1. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom
  2. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 07.11.2020, gültig ab 08.11.2020 bis 14.02.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 430 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CC3NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.